31984D0362

84/362/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juli 1984 über den Abschluß des Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens

Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0151
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0151


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BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 1984

über den Abschluß des Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens

(84/362/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Selbstbeschränkungsabkommens mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Schaf- und Ziegenfleischsektor (1) hat sich Neuseeland durch einen Briefwechsel (2) verpflichtet, seine Ausfuhren nach bestimmten als empfindliche Zonen geltenden Märkten der Gemeinschaft zu begrenzen. Diese Verpflichtung ist jedoch bis zum 31. März 1984 befristet.

Die Bedingungen, die die Anerkennung der genannten Zonen begründet haben, haben sich nicht geändert, so daß die Verlängerung der Vereinbarungen über die Beschränkung der Ausfuhren nach diesen Zonen vorzusehen ist.

Die Gemeinschaft hat diesbezueglich Verhandlungen mit Neuseeland geführt, und diese Verhandlungen haben zur Paraphierung eines Abkommens mit diesem Land geführt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den in Artikel 1 genannten Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DUKES

(1) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 36.