31984D0358

84/358/EWG: Beschluß des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe

Amtsblatt Nr. L 188 vom 16/07/1984 S. 0007 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0189
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0034


BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juni 1984 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (84/358/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die beiden ersten Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) heben die Bedeutung hervor, die der Bekämpfung der Verschmutzung des Meeres im allgemeinen für die Gemeinschaft zukommt, und sehen unter anderem Aktionen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verschmutzung infolge des Transports und der Schiffahrt vor ; ferner wird in diesen Programmen der Schutz des Meerwassers mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des lebensnotwendigen ökologischen Gleichgewichts als eine vordringliche Aufgabe dargestellt.

Im dritten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4), dessen allgemeine Leitlinien vom Rat der Europäischen Gemeinschaften und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 7. Februar 1983 gebilligt wurden, wird im besonderen anerkannt, daß hinsichtlich der Nordsee- Umweltprobleme eine bessere politische Koordinierung erforderlich ist.

Durch Beschluß vom 19. Mai 1981 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Übereinkommen vom 9. Juni 1969 über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee zu führen.

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 9. September 1983 ist das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe am 13. September 1983 unterzeichnet worden.

Um an dem Informationsaustausch und der gemeinsamen Forschung teilzunehmen und damit die oben genannten Ziele zu erreichen, muß die Gemeinschaft dieses Übereinkommen genehmigen, und zwar neben den Mitgliedstaaten und unbeschadet deren bisheriger Rolle in dem Übereinkommen vom 9. Juni 1969. Künftigen Rechtsakten der Gemeinschaft wird hierdurch nicht vorgegriffen.

Das Übereinkommen vom 13. September 1983 sieht einen Informationsaustausch, gemeinsame Forschungsarbeiten und Maßnahmen der Zusammenarbeit auf See vor ; der Art nach handelt es sich dabei nicht um gemeinsame Regelungen, die durch Übereinkünfte berührt werden können, welche die Mitgliedstaaten in diesem Bereich möglicherweise zu schließen wünschen - (1) ABl. Nr. C 40 vom 15.2.1984, S. 5. (2) ABl. Nr. C 127 vom 14.5.1984, S. 120. (3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1 und ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (4) ABl. Nr. C 46 vom 17.2.1983, S. 1.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde gemäß Artikel 18 des Übereinkommens vor.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. BOUCHARDEAU

ÜBEREINKOMMEN zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn)

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

IN DER ERKENNTNIS, daß die Verschmutzung der See durch Öl und andere Schadstoffe im Nordseegebiet die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten gefährden kann,

IN ANBETRACHT dessen, daß eine solche Verschmutzung viele Ursachen hat und daß Unfälle und andere Ereignisse auf See Anlaß zu grosser Besorgnis geben,

ÜBERZEUGT, daß die Fähigkeit zur Bekämpfung einer solchen Verschmutzung sowie die wirksame Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Staaten für den Schutz ihrer Küsten und damit zusammenhängenden Interessen notwendig sind,

ERFREUT über die Fortschritte, die bereits im Rahmen des am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee erzielt worden sind,

IN DEM WUNSCH, die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung weiterzuentwickeln -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Nordseegebiet die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° nördlicher Breite sowie a) den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlichvon Kap Skagen durch den Breitengrad57°44'00",8 nördlicher Breite bestimmt wird;

b) den Ärmelkanal und seine Eingangsgewässeröstlich einer Linie, die fünfzig Seemeilen westlicheiner die Scilly-Inseln und die Insel Quessantverbindenden Linie verläuft.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß der Schutz gegen eine Verschmutzung der in Artikel 1 erwähnten Art eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihnen erfordert.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten und erlassen gemeinsam Richtlinien für die praktischen, einsatzmässigen und technischen Aspekte gemeinsamer Maßnahmen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Unterrichtung der anderen Vertragsparteien a) über ihre nationale Organisation, der dieBekämpfung einer Verschmutzung der in Artikel1 erwähnten Art obliegt:

b) über die zuständige Behörde, die für die Entgegennahmeund Abgabe von Meldungen übereine solche Verschmutzung sowie für dieBehandlung von Fragen der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsparteien verantwortlichist;

c) über ihre nationalen Mittel zur Vermeidungoder Bekämpfung einer solchen Verschmutzung,die für eine internationale Hilfe zur Verfügunggestellt werden könnten;

d) über neue Wege zur Vermeidung einer solchenVerschmutzung und über neue wirksame Maßnahmenzu deren Bekämpfung;

e) über grössere Verschmutzungsereignisse dieserAn, die bekämpft wurden.

Artikel 5

(1) Erfährt eine Vertragspartei, daß sich im Nordseegebiet ein Unfall ereignet hat oder daß dort Öl oder andere Schadstoffe vorhanden sind, so daß mit einer ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer anderen Vertragspartei zu rechnen ist, so unterrichtet sie diese Vertragspartei unverzueglich durch ihre zuständige Behörde.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kapitäne aller ihre Flagge führenden Schiffe sowie die Führer der in ihren Staaten eingetragenen Luftfahrzeuge zu ersuchen, auf dem je nach den Umständen gangbarsten und geeignetsten Weg unverzueglich folgendes zu melden: a) alle Unfälle, die eine Verschmutzung der Seeverursachen oder voraussichtlich verursachenwerden;

b) das Vorhandensein, die Art und den Umfangvon Öl oder anderen Schadstoffen, die voraussichtlichdie Küste oder damit zusammenhängendeInteressen einzelner oder mehrerer Vertragsparteienernstlich gefährden werden.

(3) Die Vertragsparteien legen ein Musterformblatt für die in Absatz 1 vorgeschriebene Meldung über Verschmutzungen fest.

Artikel 6

(1) Allein für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Nordseegebiet in die im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen eingeteilt.

(2) Die Vertragspartei, in deren Zone ein Fall nach Artikel 1 eintritt, trifft die notwendigen Feststellungen über die Art und das Ausmaß jedes Unfalls oder gegebenenfalls über die Art und ungefähre Menge des Öls oder der anderen Schadstoffe und über deren Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit.

(3) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet sofort alle anderen Vertragsparteien durch deren zuständige Behörden über ihre Feststellungen und über jede Maßnahme, die sie zur Bekämpfung des Öls oder der anderen Schadstoffe getroffen hat, und beobachtet diese Stoffe ständig, solange sie sich in ihrer Zone befinden.

(4) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Artikel hinsichtlich der Zonen gemeinsamer Verantwortung werden durch besondere technische Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien geregelt. Die anderen Vertragsparteien werden von diesen Vereinbarungen unterrichtet.

Artikel 7

Benötigt eine Vertragspartei Unterstützung, um eine Verschmutzung oder drohende Verschmutzung auf See oder an ihrer Küste zu bekämpfen, so kann sie die anderen Vertragsparteien um Hilfe bitten. Vertragsparteien, die Unterstützung anfordern, geben genau die Art der benötigten Unterstützung an. Die nach diesem Artikel um Hilfe gebetenen Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, unter Berücksichtigung - insbesondere im Falle einer Verschmutzung durch andere Schadstoffe als Öl - der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel.

Artikel 8

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Völkerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

(2) Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen darf keinesfalls als Vorentscheidung oder Begründung in einer Frage der Souveränität oder Hoheitsgewalt geltend gemacht werden.

Artikel 9

(1) Solange keine auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage oder aus Anlaß einer gemeinsamen Bekämpfungsaktion geschlossene Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezueglich der Maßnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung einer Verschmutzung vorliegt, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Maßgabe der Buchstaben a) oder b). a) Wurde die Maßnahme von einer Vertragsparteiauf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragsparteiergriffen, so hat die ersuchende Vertragsparteider hilfeleistenden Vertragspartei dieKosten für ihre Maßnahme zu erstatten;

b) wurde die Maßnahme von einer Vertragsparteiauf eigene Veranlassung ergriffen, so trägt dieseVertragspartei die Kosten ihrer Maßnahme.

(2) Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenden oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.

Artikel 10

Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Maßnahme nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren des hilfeleistenden Landes für die Erstattung solcher Kosten durch eine haftpflichtige natürliche oder juristische Person berechnet.

Artikel 11

Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für Maßnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts wiederzuerlangen.

Artikel 12

(1) Tagungen der Vertragsparteien werden in regelmässigen Zeitabständen sowie immer dann abgehalten, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach Maßgabe der Geschäftsordnung beschlossen wird.

(2) Auf ihrer ersten Tagung arbeiten die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung aus ; für ihre Annahme ist Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Die Verwahrregierung beraumt die erste Tagung der Vertragsparteien so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.

Artikel 13

In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus ; das gleiche gilt im umgekehrten Fall.

Artikel 14

Aufgabe der Tagungen der Vertragsparteien ist es, a) eine allgemeine Aufsicht über die Durchführungdieses Übereinkommens auszuüben;

b) die Wirksamkeit der aufgrund dieses Übereinkommensergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;

c) alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die nachdiesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, wobei bestehende Regelungen im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte über die Verhütung der Meeresverschmutzung zu berücksichtigen sind, die für dieselbe Region in Kraft sind wie dieses Übereinkommen.

(2) Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 v.H. zu den jährlichen Ausgaben für das Übereinkommen. Der Restbetrag der Ausgaben für das Übereinkommen wird zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts und entsprechend dem regelmässig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Beitragsschlüssel aufgeteilt. In keinem Fall darf der Beitrag einer Vertragspartei zu diesem Restbetrag 20 v.H. des Restbetrags überschreiten.

Artikel 16

(1) Unbeschadet des Artikels 17 wird ein Vorschlag einer Vertragspartei zur Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anlage auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft. Nach einstimmiger Annahme des Vorschlags wird die Änderung den Vertragsparteien von der Verwahrregierung mitgeteilt.

(2) Eine solche Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.

Artikel 17

(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien können die gemeinsamen Grenzen ihrer im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen ändern.

(2) Eine solche Änderung tritt für alle Vertragsparteien am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem sie von der Verwahrregierung mitgeteilt worden ist, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung eine Vertragspartei Einspruch erhoben oder Konsultationen über die Angelegenheit beantragt hat.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der Staaten, die zur Teilnahme an der am 13. September 1983 in Bonn abgehaltenen Konferenz über das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe eingeladen waren, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller in Artikel 18 bezeichneten Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am 9. Juni 1969 in Bonn beschlossene Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee ausser Kraft.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien können jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantikgebiets einstimmig einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) In einem solchen Fall werden Artikel 2 und der Anhang entsprechend geändert. Die Änderungen sind auf einer Tagung der Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ; sie treten mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den beitretenden Staat in Kraft.

Artikel 21

(1) Für jeden Staat, der diesem Übereinkommen beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.

(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 22

(1) Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann es von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation ; diese Regierung notifiziert allen anderen Vertragsparteien den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie bei der Verwahrregierung eingegangen ist.

Artikel 23

Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die in Artikel 18 Bezeichneten a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens;

b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkundeund vom Eingang jeder Kündigungsanzeige:

c) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens:

d) vom Eingang jeder Notifikation über dieGenehmigung von Änderungen dieses Übereinkommensoder seiner Anlage und vom Zeitpunktdes Inkrafttretens dieser Änderungen.

Artikel 24

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt ; diese übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 13. September 1983.

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

FOR THE GOVERNMENT OF THE KINGDOM OF BELGIUM,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DE BELGIQUE:

Vorbehaltlich der Ratifikation,

Subject to ratification,

Sous réserve de ratification.

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

FOR THE GOVERNMENT OF THE KINGDOM OF DENMARK,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DE DÄNEMARK:

Vorbehaltlich der Genehmigung,

Subject to approval,

Sous réserve d'approbation.

FÜR DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

FOR THE GOVERNMENT OF THE FRENCH REPUBLIC,

POUR LE GOUVERNEMENT DE LA REPUBLIQUE FRANÇAISE:

FÜR DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

FOR THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY,

POUR LE GOUVERNEMENT DE LA REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE:

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

FOR THE GOVERNMENT OF THE KINGDOM OF THE NETHERLANDS,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DES PAYS-BAS:

Vorbehaltlich der Annahme,

Subject to acceptance,

Sous réserve d'acceptation.

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

FOR THE GOVERNMENT OF THE KINGDOM OF NORWAY,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DE NORVEGE:

Vorbehaltlich der Ratifikation,

Subject to ratification,

Sous réserve de ratification.

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

FOR THE GOVERNMENT OF THE KINGDOM OF SWEDEN,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DE SÜDE:

FÜR DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

FOR THE GOVERNMENT OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT-BRITAIN AND NORTHERN IRELAND,

POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI DE GRANDE-BRETAGNE ET D'IRLANDE DU NORD:

Vorbehaltlich der Ratifikation,

Subject to ratification,

Sous réserve de ratification.

FÜR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

FOR THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY,

POUR LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE:

Vorbehaltlich der Annahme,

Subject to acceptance,

Sous réserve d'acceptation.

ANHANG BEZEICHNUNG DER ZONEN NACH ARTIKEL 6 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Zonen - mit Ausnahme der Zonen gemeinsamer Verantwortung - werden durch die Verbindungslinien folgender Punkte begrenzt: >PIC FILE= "T0026044">

Die Zonen gemeinsamer Verantwortung sind wie folgt festgelegt: 1. Belgien, Frankreich und Vereinigtes Königreich

Seegebiet zwischen den Breitengraden 51°32' N und 51°06' N

2. Frankreich und Vereinigtes Königreich

Der Ärmelkanal südwestlich des Breitengrades 51°06' N bis zu einer Verbindungslinie zwischenfolgenden Punkten : 49°52' N 07°44' W und 48°27' N 06°25' W.

3. Dänemark und Schweden

Seegebiet im Skagerrak zwischen den Verbindungslinien folgender Punkte: >PIC FILE= "T0026045">