31984D0311

84/311/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1984 über die Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft im Jahre 1982 gewährten Beihilfen an das Vereinigte Königreich durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 160 vom 16/06/1984 S. 0026 - 0026


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 1984

über die Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft im Jahre 1982 gewährten Beihilfen an das Vereinigte Königreich durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(84/311/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und Erstattung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat einen Antrag auf Rückerstattung der im Jahre 1982 nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 getätigten Ausgaben gestellt.

Dieser Antrag entspricht den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1273/72 der Kommission vom 20. Juni 1972 über die Anträge auf Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 457/72 der Kommission vom 2. März 1972 über die Abgrenzung des Begriffs der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft (4).

Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, daß Beihilfen in Gesamthöhe von 41 803,65 Pfund Sterling nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen gezahlt worden sind.

Daraus folgt, daß der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, 50 v. H. dieses Betrages, d.h. 20 901,83 Pfund Sterling erstattet.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten, insbesondere zur Höhe der verfügbaren Mittel, gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, an den von dem Vereinigten Königreich im Jahre 1982 an die Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft gezahlten Beihilfen wird auf einen Betrag von 20 901,83 Pfund Sterling festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet

Brüssel, den 23. Mai 1984

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 26. 11. 1982, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 21. 6. 1972, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 54 vom 3. 3. 1972, S. 31.