31984D0108

84/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1984 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/1984 S. 0036 - 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0314
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0314


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Februar 1984

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht

(84/108/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag einiger Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Vermehrungsgut der in der Anlage aufgeführten Arten ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist.

Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht.

Es empfiehlt sich deshalb, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien geboten werden.

Ferner empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, zum gewerbsmässigen Verkehr in ihrem jeweiligen Gebiet auch das Saatgut mit minderen Anforderungen sowie das daraus gezogene Pflanzgut zuzulassen, das aufgrund dieser Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. Dadurch wird der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit dem betreffenden Vermehrungsgut ermöglicht, und der Bedarf in den betreffenden Mitgliedstaaten kann besser befriedigt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Gebiet Saatgut mit minderen Anforderungen entsprechend der Anlage zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsorts und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 3 durchgeführt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ausserdem ermächtigt, auf ihrem Gebiet Saatgut zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, das aufgrund dieser Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ferner ermächtigt, auf ihrem Gebiet das aus dem obengenannten Saatgut aufgezogenen Pflanzgut zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen.

Artikel 2

(1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Saatgut der Kategorie »Matériels de reproduction identifiés" des »Système OCDE pour le contrôle des matériels forestiers de reproduction destinés au commerce international" handelt.

(2) Wird das in Absatz 1 genannte OCDE-System am Herkunftsort nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen.

(3) Stehen am Herkunftsort bei Pinus strobus keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen.

Artikel 3

Die Ermächtigungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 laufen, soweit sie den ersten Verkehr auf dem Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten betreffen, am 28. Februar 1985 ab. Die Ermächtigungen nach Artikel 1

Absatz 1, soweit sie nicht den ersten Verkehr betreffen, sowie die des Artikels 1 Absatz 2 laufen am 31. Dezember 1987 ab.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 1985 mit, wieviel Saatgut mit minderen Anforderungen bzw. wieviel aus solchem Saatgut aufgezogenes Pflanzgut aufgrund dieser Entscheidung zum ersten Verkehr auf ihrem Gebiet zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66.

ERLÄUTERUNGEN

Die Mitgliedstaaten und die Staaten der Herkünfte sind entsprechend ihren abgekürzten Bezeichnungen nach dem internationalen Automobilcode gekennzeichnet:

1. Mitgliedstaaten

1.2 // B // - Königreich Belgien // D // - Bundesrepublik Deutschland // DK // - Königreich Dänemark // F // - Französische Republik // GB // - Vereinigtes Königreich // GR // - Griechenland // I // - Italienische Republik // IRL // - Irland // L // - Großherzogtum Luxemburg // NL // - Königreich der Niederlande

2. Staaten der Herkünfte

1.2 // A // - Österreich // BG // - Bulgarien // CDN // - Kanada // CH // - Schweiz // CS // - Tschechoslowakei // DDR // - Deutsche Demokratische Republik // H // - Ungarn // J // - Japan // N // - Norwegen // PL // - Polen // PL(Ca) // - Polen (Karpaten) // R // - Rumänien // SU(Li) // - Sowjetunion (Litauen) // SU // - Sowjetunion // USA // - Vereinigte Staaten von Amerika // YU // - Jugoslawien