31984D0033

84/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,HEWLETT PACKARD - GC/MS System, model 5985 b with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1984 S. 0058 - 0058


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Januar 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »HEWLETT PACKARD - GC/MS System, model 5985 b with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/33/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2)

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Juni 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »HEWLETT PACKARD - GC/MS System, model 5985 b with accessories", bestellt am 26. November 1979 und verwendet zur Bestimmung der Molekülmasse von Verbindungen fluechtiger Übergangsmetalle, zur Beschreibung der Reaktionsmittel, in denen die Übergangsverbindungen als Katalysatoren wirken, und zur Ermittlung und Quantifizierung sowohl der bekannten Substanzen als auch ihrer Zerfallsprodukte in der Umwelt, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 15. Dezember 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Gaschromatographen handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der Empfindlichkeit der spektrometrischen Analyse sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät R 10-10-C, hergestellt von der Firma Nermag, 49, quai du Halage, F-92500 Rüil-Malmaison/Frankreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »HEWLETT PACKARD - GC/MS System, model 5985 b with accessories", das Gegenstand des Antrages Italiens vom 29. Juni 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.