31984D0024

84/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Liste der Betriebe in Island, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1984 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0247


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1983

über die Liste der Betriebe in Island, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

(84/24/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Island hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Von den Betrieben, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten drei hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.

Der Fall der anderen von Island vorgeschlagenen Betriebe muß noch auf der Grundlage zusätzlicher Auskünfte betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden.

Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend die Möglichkeit belassen werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die zur Annahme dieser Einfuhren bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht plötzlich abzubrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus den in der Liste im Anhang aufgeführten Betrieben unterliegen weiterhin den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z. B. von Fleischstücken unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang genannten Betriebe Islands sind für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft gemäß den Spezifikationen des Anhangs zugelassen.

(2) Die aus den Betrieben nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch den im Veterinärbereich erlassenen Vorschriften der Gemeinschaft, insbesondere tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

Artikel 2

(1) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2 untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 1. Oktober 1983 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den isländischen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen waren, bis zum 31. August 1984 weiter zulassen, es sei denn, daß vor dem 1. September 1984 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 1984.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Dezember 1984 überprüft und gegebenenfalls abgeändert

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, s. 34.

ANHANG

LISTE DER BETRIEBE

SCHAFFLEISCH

Schlachthöfe

1.2 // // // Veterinärkontroll- Nr. // Anschrift // // // 2 // Borgarnes // 31 // Hùsavik // 50 // Saudàrkrokur // //