31984D0020

84/20/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 018 vom 21/01/1984 S. 0045 - 0046


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1983

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(84/20/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG des Rates vom 8. Dezember 1980 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1981 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1983 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Das Vereinigte Königreich hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden.

Für die Sorten Barcota (Rotschwingel), Brenda, Crown und Sommora (Deutsches Weidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in dem Vereinigten Königreich von anderen in dem Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Inca (Bastardweidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in dem Vereinigten Königreich dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Vereinigten Königreichs daher voll entsprochen werden.

In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorten Bravo und Julia (Zuckerrübe), Center (Rotschwingel), Montreal (Welsches Weidelgras), Kerem (Deutsches Weidelgras) und Roland (Gerste) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend das Vereinigte Königreich die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut der Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1984 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen:

Futterpflanzen:

1. Festuca rubra L.,

Barcota,

2. Lolium perenne L.,

Brenda,

Crown,

Sommora,

3. Lolium X hybridum Haußkn.,

Inca.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend das Vereinigte Königreich für folgende Sorten über den 31. Dezember 1983 hinaus bis zum 31. März 1984 verlängert:

I. Zuckerrüben:

Beta vulgaris L.,

Bravo,

Julia.

II. Futterpflanzen:

1. Festuca rubra L.,

Center,

2. Lolium multiflorum Lam.,

Montreal,

3. Lolium perenne L.,

Kerem.

III. Getreide:

Hordeum vulgare L.,

Roland.

Artikel 5

Die Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.