31983Y0117

Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

Amtsblatt Nr. C 238 vom 07/09/1983 S. 0003 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0003


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BESCHLUSS Nr . 117

vom 7 . Juli 1982

über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

BESCHLIESST

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben ,

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung zu fördern und zu verstärken hat ,

aufgrund des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 , nach dem sie die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung festzulegen hat ,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 , nach dem sie die Muster für Bescheinigungen , Erklärungen , Anträge und sonstige Unterlagen , die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind , festzulegen hat ,

in der Erwägung , daß die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke festgelegt werden müssen ,

in der Erwägung , daß die betreffenden Träger einiger Mitgliedstaaten aus technischen Gründen noch nicht in der Lage sind , sämtliche Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 durchzuführen ,

in der Erwägung , daß der Beschluß Nr . 103 vom 29 . Mai 1975 durch bestimmte Änderungen ergänzt und aktualisiert werden muß -

FOLGENDES :

1 . In jedem Mitgliedstaat werden die Angaben zur Person des Wanderarbeitnehmers , die Bezeichnung des Trägers , der die Eintragung in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat , die von diesem zugewiesene Versicherungsnummer sowie die anderen Angaben zusammengestellt , die die Rentenfeststellung erleichtern und beschleunigen können .

2 . Wird ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat eingetragen , dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt , so übermittelt der die Eintragung vornehmende Träger der von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Stelle auf Vordruck E 501 die in Absatz 1 genannten Angaben . Die bezeichnete Stelle übermittelt dann ihrerseits diese Angaben ebenfalls auf Vordruck E 501 der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats , dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt , bezeichneten Stelle .

2.1 . Bei Änderungen in den Personalangaben eines Arbeitnehmers ist Vordruck E 551 zu verwenden .

2.2 . " Bezeichnete Stelle " im Sinne dieses Beschlusses ist in :

Belgien : Office national des pensions pour travailleurs salariés ( ONPTS/Rijksdienst voor werknemerspensiönen ( RWP ) ( Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten ) , Brüssel

Dänemark : Sikringstyrelsen ( Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit ) , Kopenhagen

Deutschland : Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Datenstelle der deutschen Rentenversicherung ( VOR - DSRV ) , Würzburg

Griechenland : Idryma Koinonikon Asfaliseon ( IKA ) ( Sozialversicherungsanstalt ) , Athen

Frankreich : Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés ( CNAVTS ) ( Staatliche Kasse der Altersversicherung der Arbeitnehmer ) , Paris

Irland : Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung ) , Dublin

Italien : Istituto Nazionale della Previdenza Sociale ( INPS ) ( Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge ) , Rom

Luxemburg : Centre d'informatique , d'affiliation et de perception des cotisations , commun aux institutions de sécurité sociale ( Zentralstelle der Träger der sozialen Sicherheit für Datenverarbeitung , Erfassung der Versicherten und Beitragserhebung ) , Luxemburg

Niederlande : Sociale Verzekeringsbank ( Sozialversicherungsanstalt ) , Amsterdam

Vereinigtes Konigreich : Department of Health and Social Security - Records Branch ( Ministerium für Gesundheitswesen und Soziale Sicherheit - Datenstelle ) , Newcastle-upon-Tyne .

3 . Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats , dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt , übersendet nach Eingang des Vordrucks E 501 dem Träger , der diesen übermittelt hat , einen Vordruck E 502 , auf dem insbesondere die dem Versicherten in diesem Mitgliedstaat zugewiesene Versicherungsnummer angegeben ist .

3.1 . Jede bezeichnete Stelle stellt die Vordrucke E 501 , E 502 und E 551 zusammen und übersendet sie in angemessenen Zeitabständen an die übrigen bezeichneten Stellen . Jährlich ist wenigstens eine Sendung vorzunehmen .

4 . Bei Staatenlosen und Flüchtlingen werden die entsprechenden Angaben der bezeichneten Stelle des Mitgliedstaats übermittelt , dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie gegolten haben .

5 . Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann nach Stellungnahme der Verwaltungskommission verfügen , daß der Träger , der die Eintragung vorgenommen hat , die in Absatz 1 genannten Angaben unmittelbar der bezeichneten Stelle des Mitgliedstaats übermittelt , dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt .

6 . Statt der Vordrucke E 501 , E 502 und E 551 , deren Muster nachstehend wiedergegeben sind , kann mit Zustimmung der beteiligten Träger jeder andere Datenträger verwendet werden , sofern er dieselben Angaben enthält .

7 . Die Träger in Dänemark und den Niederlanden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten keine Vordrucke E 501 . Dagegen sind den bezeichneten dänischen und niederländischen Stellen Vordrucke E 501 zuzuleiten ; diese Stellen brauchen jedoch keine Vordrucke E 502 zurückzusenden .

8 . Dieser Beschluß , der an die Stelle des Beschlusses Nr . 103 vom 29 . Mai 1975 tritt , wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Es gilt ab 1 . Januar 1983 .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

A . TRIER

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

Verordnungen über soziale Sicherheit

... Ausgabedatum ( 1 )

E 501

... Absenderland ( 2 )

... Typ der Mitteilung ( 3 )

MITTEILUNG ÜBER EINTRAGUNG EINES ARBEITNEHMERS

( Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ) VO 574/72 )

1 Empfanger ( 4 )

1.1 Land ( 2 ) ...

2 Versicherungsnummer

2.1 bei dem Empfänger ( 5 ) ...

2.2 bei dem Absender ...

3 Namen und Geschlecht

3.1 Familienname ( 6 ) ...

3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) ...

3.3 Vornamen ( 7 ) ...

3.4 Frühere Namen ( 8 ) ...

3.5 Geschlecht ( 9 ) ...

3.6 Name und Vornamen des Vaters ( 10 ) ...

3.7 Name und Vornamen der Mutter ( 10 ) ...

4 Geburt und Staatsangehörigkeit

4.1 Datum ( 11 ) ...

4.2 Ort ( 12 ) ...

4.3 Provinz oder Departement ( 13 ) ...

4.4 Land ( 14 ) ...

4.5 Staatsangehörigkeit ( 15 ) ...

5 Anschrift ( 16 ) ...

6 Bemerkungen ( 17 ) ...

E 501

HINWEISE

Folgende drei Falle der Verwendung des E 501 können eintreten :

- Normalfall ,

- Vergangenheitsfall ,

- Umkehrung der Datenrichtung .

Die Kennung der Rubrik " Typ der Mitteilung " ( siehe Anmerkung 3 ) gestattet es , sie auseinanderzuhalten .

Normalfall

Für die in einem Mitgliedstaat , dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen , eingetragenen Wanderarbeitnehmer fuellt der die Versicherungsnummer zuweisende Träger den Vordruck E 501 aus und sendet ihn an die bezeichnete Stelle dieses Staates , die ihrerseits den Vordruck an die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaates weiterleitet , dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt .

Vergangenheitsfälle

Für die vor Durchführung des Beschlusses 103 in einem Mitgliedstaat , dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen , eingetragenen Wanderarbeitnehmer fuellt der Träger , der die Versicherungsnummer zugewiesen hat , den Vordruck E 501 aus und sendet ihn an die bezeichnete Stelle dieses Staates , die ihrerseits den Vordruck an die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaates weiterleitet , dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt .

Umkehrung der Datenrichtung

Stellt der Träger eines Mitgliedstaats fest , daß ein Staatsangehöriger dieses Landes in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war , fuellt er den Vordruck E 501 aus und sendet ihn an die bezeichnete Stelle seines Landes , die ihrerseits den Vordruck an die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaates , in dem der Versicherte früher beschaftigt war , weiterleitet .

ANMERKUNGEN

( 1 ) Das Format dieser Angabe wird dem absendenden Träger anheimgestellt .

( 2 ) Kennzeichen des Landes des ausstellenden Trägers .

B = Belgien , D = Deutschland , DK = Danemark , GR = Griechenland , F = Frankreich , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Konigreich .

( 3 ) Typ der Mitteilung

Normalfall : 00 ;

Vergangenheitsfall : 50 ;

Umkehrung der Datenrichtung : 60 .

( 4 ) Empfänger ist eine der im Beschluß 117 aufgeführten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke zusammengestellt werden und mit einem Begleitzettel zum Versand kommen , braucht nur das Kennzeichen des Empfängerlandes angegeben zu werden .

( 5 ) Diese Angabe ist bei den dänischen Staatsangehörigen ( Angabe der dänischen CPR - und gegebenenfalls der ATP-Nummer ) , bei den griechischen Staatsangehörigen ( Angabe der Versicherungsnummer und der Kennung des ausstellenden Trägers ) und bei den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erforderlich .

Für die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten ist sie wünschenswert .

( 6 ) Angabe des üblichen Namens oder des durch Eheschließung erworbenen Namens ; der Geburtsname ist in jedem Fall anzugeben ; ist er mit dem derzeitigen Familiennamen identisch , kann " IDEM " eingesetzt werden ; die Zusatze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzworter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in dei standesamtlichen Reihenfolge anzugeben .

( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge .

( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen ;

die Zusatze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben .

( 9 ) M = mannlich ; F = weiblich .

( 10 ) Diese Angabe ist erforderlich für die französischen Staatsangehörigen , die ausserhalb des französischen Mutterlandes geboren sind .

( 11 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt .

( Betspiel : 1 August 1921 = 01 . 08 . 1921 ) .

( 12 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Stadten ist die Nummer des Bezirks anzugeben ( Beispiel : PARIS 14 ) .

( 13 ) Diese Angabe ist bei französischen und italienischen Staatsangehorigen erforderlich . Dieses Feld enthält die Angabe der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : Für Frankreich muß bei Geburtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Faile 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt NORD 59 , für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) .

( 14 ) Internationales Automobilkennzeichen des Geburtslandes des Versicherten .

( 15 ) Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehorigkeit der Versicherte besitzt .

( 16 ) Derzeitige Anschrift des Versicherten nach den Regeln des Wohnlandes , bei Versicherten danischer Staatsangehörigkeit ist ferner in dem Feld " Bemerkungen " die letzte Anschrift in Danemark anzugeben .

( 17 ) Bemerkungen jeglicher Art ( letzte Anschrift in Danemark bzw . in den Niederlanden ) .

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

Verordnungen über soziale Sicherheit

... Ausgabedatum ( 1 )

E 502

... Absenderland ( 2 )

... Typ der Mitteilung ( 3 )

ANTWORT AUF MITTEILUNG ÜBER EINTRAGUNG EINES ARBEITNEHMERS

( Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ) VO 574/72 )

1 Empfänger ( 4 )

1.1 Land ( 2 ) ...

2 Versicherungsnummer ( 5 )

2.1 bei dem Empfänger ...

2.2 bei dem Absender ...

3 Namen und Geschlecht

3.1 Familienname ( 6 ) ...

3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) ...

3.3 Vornamen ( 7 ) ...

3.4 Frühere Namen ( 8 ) ...

3.5 Geschlecht ( 9 ) ...

3.6 Name und Vornamen des Vaters ( 10 ) ...

3.7 Name und Vornamen der Mutter ( 10 ) ...

4 Geburt und Staatsangehörigkeit

4.1 Datum ( 11 ) ...

4.2 Ort ( 12 ) ...

4.3 Provinz oder Departement ( 13 ) ...

4.4 Land ( 14 ) ...

4.5 Staatsangehörigkeit ( 15 ) ...

5 Anschrift ( 16 ) ...

6 Bemerkungen ( 17 ) ...

E 502

HINWEISE

Folgende drei Fälle der Verwendung des Vordrucks E 502 kommen je nach Art des zu beantwortenden Vordrucks in Frage :

- Normalfall ,

- Vergangenheitsfall ,

- Umkehrung der Datenrichtung .

Die Kennung der Rubrik " Typ der Mitteilung " ( siehe Anmerkung 3 ) gestattet es , sie auseinanderzuhalten .

Normalfall

Die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes fuellt , wenn sie eine Mitteilung E 501 erhält , diesen Vordruck aus und sendet ihn an den Träger , von dem sie die Mitteilung erhalten hat .

Vergangenheitsfälle

Die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes fuellt , wenn sie eine Mitteilung E 501 für einen vor der effektiven Durchführung des Beschlusses 103 in dem Absenderland eingetragenen Wanderarbeitnehmer erhält , diesen Vordruck aus und sendet ihn an den Träger , von dem sie den Vordruck E 501 erhalten hat .

Umkehrung der Datenrichtung

Die bezeichnete Stelle des früheren Beschaftigungslandes des Versicherten fuellt den Vordruck E 502 aus und sendet ihn an den Träger des Staatsangehörigkeitslandes , von dem sie die Mitteilung E 501 erhalten hat .

ANMERKUNGEN

( 1 ) Das Format dieser Angabe wird dem absendenden Träger anheimgestellt .

( 2 ) Kennzeichen des Landes des ausstellenden Trägers :

B = Belgien , D = Deutschland , DK = Dänemark , GR = Griechenland , F = Frankreich , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Königreich .

( 3 ) Normalfall : Kennziffern 01 bis 06 ;

Vergangenheitsfall : Kennziffern 51 bis 56 ;

Umkehrung der Datenrichtung : Kennziffern 61 bis 66 .

Hier ist die Kennziffer für das Ergebnis der Verarbeitung der Mitteilung E 501 einzutragen :

Kennziffern 01 - 51 - 61 : Einwandfreie Identifizierung

Die mit Vordruck E 501 übermittelten Identifizierungselemente stimmen mit denen der einzelstaatlichen Bezugsdatei überein . Die Versicherungsnummer wird übermittelt .

Kennziffern 02 - 52 - 62 : Identifizierung trotz Divergenz

Die mit Vordruck E 501 übermittelten Identifizierungselemente unterscheiden sich leicht von denen der einzelstaatlichen Bezugsdatei ;

Die Versicherungsnummer wird übermittelt ; die Angaben der Bezugsdatei stehen unter den Nummern 3-5 .

Kennziffern 03 - 53 - 63 : Identifizierung unmoglich ( Homonymte )

Die im Vordruck E 501 enthaltenen Angaben können auf mehrere in der einzelstaatlichen Bezugsdatei geführte Versicherte zutreffen ;

Es wird keine Versicherungsnummer übermittelt .

Kennziffern 04 - 54 - 64 : Identifizierung unmöglich ( Vordrucke können nicht verarbeitet werden )

Wegen Unleserlichkeit oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Aufbauregeln können die im Vordruck E 501 enthaltenen Angaben nicht verarbeitet werden ;

Es wird keine Versicherungsnummer übermittelt .

Kennziffern 05 - 55 - 65 : Identifizierung unmöglich ( Feblen der Angaben über die Abstammung )

Die im Vordruck E 501 gemachten Identifizierungsangaben können auf mehrere in der innerstaatlichen Bezugsdatei geführte Versicherte zutreffen ; da die Angaben über die Abstammung fehlen , ist eine Zuweisung nicht möglich ;

Es wird keine Versicherungsnummer übermittelt .

Kennziffern 06 - 56 - 66 : Identifizierung unmöglich ( Angaben nicht plausibel )

Die Angaben im Vordruck E 501 erscheinen nicht plausibel , weshalb eine Kontrolle unumganglich ist ;

Es wird keine Versicherungsnummer übermittelt .

( 4 ) Empfänger ist eine der im Beschluß 117 aufgeführten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke zusammengestellt werden und mit einem Begleitzettel zum Versand kommen , braucht nur das Kennzeichen des Empfängerlandes angegeben zu werden .

( 5 ) Versicherungsnummern

Bei dem Empfänger :

hier ist die im Vordruck E 501 angegebene Nummer einzutragen ;

Bei dem Absender :

diese Angabe ist erforderlich , wenn der Versicherte ohne oder trotz Divergenz identifiziert bzw . ihm eine Versicherungsnummer zugewiesen wurde .

( 6 ) Es handelt sich um den üblichen Namen oder den durch Eheschließung erworbenen Namen ;

der Geburtsname ist immer anzugeben ; stimmt er mit dem Familiennamen überein , kann " IDEM " eingetragen werden ;

die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " sowie die Vorsatzwörter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in der standesamtlichen Reihenfolge einzutragen .

( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge .

( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen ;

die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben .

( 9 ) M = männlich ; F = weiblich .

( 10 ) Diese Angabe ist erforderlich für die französischen Staatsangehörigen , die ausserhalb des französischen Mutterlandes geboren sind .

( 11 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt .

( Beispiel : 1 . August 1921 = 01 . 08 . 1921 ) .

( 12 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Städten ist die Nummer des Bezirks anzugeben ( Beispiel : PARIS 14 ) .

( 13 ) Diese Angabe ist bei französischen und italienischen Staatsangehörigen erforderlich . Dieses Feld enthält die Angabe der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : Für Frankreich muß bei Geburtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Fall 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt : NORD 59 ; für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) .

( 14 ) Internationales Automobilkenzeichen des Geburtslandes des Versicherten .

( 15 ) Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt .

( 16 ) Derzeitige Anschrift des Versicherten nach den Regeln des Wohnlandes .

( 17 ) Bemerkungen jeglicher Art .

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

Verordnungen über soziale Sicherheit

... Ausstellungsdatum ( 1 )

E 551

... Absenderland ( 2 )

... Typ der Mitteilung ( 3 )

MELDUNG ÜBER ÄNDERUNGEN IN DEN IDENTIFIZIERUNGSDATEN EINES ARBEITNEHMERS

( Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ) VO 574/72 )

1 Empfänger ( 4 )

1.1 Land ( 2 ) ...

* Frühere Angaben * Geänderte Angaben *

2 Versicherungsnummer * * *

2.1 bei dem Empfänger ( 5 ) * ... * ... *

2.2 bei dem Absender * ... * ... *

3 Namen und Geschlecht * * *

3.1 Familienname ( 6 ) * ... * ... *

3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) * ... * ... *

3.3 Vornamen ( 7 ) * ... * ... *

3.4 Frühere Namen ( 8 ) * ... * ... *

3.5 Geschlecht ( 9 ) * ... * ... *

4 Geburt , Staatsangehörigkeit und Tod * * *

4.1 Datum ( 10 ) * ... * ... *

4.2 Ort ( 11 ) * ... * ... *

4.3 Provinz oder Departement ( 12 ) * ... * ... *

4.4 Land ( 13 ) * ... * ... *

4.5 Staatsangehörigkeit ( 14 ) * ... * ... *

4.6 Sterbedatum ( 15 ) * ... * ... *

5 Bemerkungen ( 16 ) * * *

* ... * ... *

E 551

HINWEISE

Der Träger , der Daten über einen Versicherten ändert , der in anderen Mitgliedstaaten durch Austausch von Vordrucken E 501 und E 502 identifiziert oder eingetragen wurde , fuellt Vordruck E 551 aus und sendet ihn an die bezeichnete Stelle seines Staates .

Letzterer verfährt wie folgt :

- Ist der Versicherte Staatsangehöriger dieses Staates , sendet die bezeichnete Stelle den Vordruck E 551 an die bezeichnete Stelle jedes Mitgliedstaates , in dem der Versicherte eine Tätigkeit ausgeuebt hat ;

- ist der Versicherte Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats , sendet die bezeichnete Stelle den Vordruck E 551 an die bezeichnete Stelle des Landes der Staatsangehörigkeit , die erforderlichenfalls einen gleichen Vordruck an die übrigen Mitgliedstaaten versendet , in denen der Versicherte eine Tätigkeit ausgeuebt hat .

ANMERKUNGEN

( 1 ) Angabe für die internen Zwecke des Absenderträgers . Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen für einen Versicherten in ein und derselben Sendung lässt das Ausgabedatum die zeitliche Abfolge der vorzunehmenden Änderungen eindeutig erkennen .

( 2 ) Kennzeichen des Landes des ausstellenden Trägers

B = Belgien , D = Deutschland , GR = Griechenland , F = Frankreich , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Königreich .

( 3 ) Hier ist die Kennziffer der Änderung einzutragen :

Kennziffer 10 : Änderung der Versicherungsnummer ,

Kennziffer 11 : Änderung sonstiger Angaben ,

Kennziffer 12 : Änderung der Versicherungsnummer und sonstiger Angaben ,

Kennziffer 13 : Widerruf des vorherigen Austausches .

( 4 ) Empfänger ist eine der im Beschluß 117 aufgeführten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke zusammengestellt werden und mit einem Begleitzettel zum Versand kommen , braucht nur das Kennzeichen des Empfängerlandes angegeben zu werden .

( 5 ) Hier ist die im E 502 angegebene Nummer einzutragen . Der Absender darf diese Angabe nicht ändern .

( 6 ) Angabe des üblichen Namens oder des durch Eheschließung erworbenen Namens ;

der Geburtsname ist in jedem Fall anzugeben ; ist er mit dem derzeitigen Familiennamen identisch , kann " IDEM " eingesetzt werden ;

die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben .

( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge .

( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen ;

die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter dürfen nicht gekürzt werden ; letztere sind in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben .

( 9 ) M = männlich ; F = weiblich .

( 10 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt .

( Beispiel : 1 . August 1921 = 01 . 08 . 1921 ) .

( 11 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Städten ist die Nummer des Bezirks anzugeben ( Beispiel : PARIS 14 ) .

( 12 ) Diese Angabe ist bei französischen und italienischen Staatsangehörigen erforderlich . Dieses Feld enthält die Angabe der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : Für Frankreich muß bei Gehurtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Falle 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt : NORD 59 ; für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) .

( 13 ) Internationales Automobilkennzeichen des Geburtslandes des Versicherten .

( 14 ) Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt .

( 15 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt .

Bei der Mitteilung des Sterbedatums muß dieses in der zweiten Spalte ( GEÄNDERTE ANGABEN ) stehen . Der entsprechende Raum der ersten Spalte bleibt blank .

Bei Berichtigung des Sterbedatums ist das falsche Datum in die erste und das berichtigte Datum in die zweite Spalte einzusetzen .

( 16 ) Bemerkungen jeglicher Art ( letzte Anschrift in Dänemark bzw . in den Niederlanden ) .