Verordnung (EWG) Nr. 3661/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Menge hochwertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2693/83 für 1984 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf
Amtsblatt Nr. L 361 vom 24/12/1983 S. 0044 - 0044
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3661/83 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1983 über die Menge hochwertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2693/83 für 1984 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2693/83 des Rates vom 26. September 1983 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3660/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2693/83 und (EWG) Nr. 2694/83 (2) schreibt in Artikel 7 vor, daß die Lizenzanträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Fleisch gemäß den Artikeln 12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3578/82 (4), erfolgen müssen. Es ist die Menge festzulegen, für die Lizenzanträge unter den genannten Bedingungen ab 1. Januar 1984 eingereicht werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Lizenzanträge können gemäß den Artikeln 12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 im Laufe der ersten zehn Tage des Monats Januar 1984 für eine Gesamtmenge von 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada eingereicht werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1983, S. 3. (2) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1982, S. 59.