31983R3579

Verordnung (EWG) Nr. 3579/83 der Kommission vom 15. Dezember 1983 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0015 - 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0173
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0176


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3579/83 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1983

zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für Einfuhren aus Staatshandelsländern und aus der Volksrepublik China (2) und auf Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 10 Absatz 4,

nach Anhörung der in Artikel 5 dieser Verordnungen bezeichneten Ausschüsse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung 78/560/EWG (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2854/79 (4), hat die Kommission die Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft einer nachträglichen Kontrolle unterworfen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3384/82 (5) wurde die Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 1983 verlängert.

Die Gründe, die die Kommission ursprünglich zu dieser Maßnahme geführt haben, d. h. der beträchliche Druck, der durch die Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft ausgeuebt wurde und die daraus resultierende Drohung einer Schädigung der Hersteller gleicher oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft, gelten weiterhin.

Deshalb ist es erforderlich, diese nachträgliche Kontrolle zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 78/560/EWG wird hiermit bis 31. Dezember 1984 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 1984 anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1983

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 195 vom 30. 6. 1982, S. 1 und 21.

(3) ABl. Nr. L 188 vom 11. 7. 1978, S. 28.

(4) ABl. Nr. L 323 vom 19. 12. 1979, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 356 vom 17. 12. 1982, S. 13.