31983R3439

Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 der Kommission vom 5. Dezember 1983 zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Australien

Amtsblatt Nr. L 340 vom 06/12/1983 S. 0007 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0132


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3439/83 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 1983

zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Australien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat eine Übereinkunft mit der australischen Regierung erzielt, welche die Nichtanwendung von Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten gemeinschaftlichen Ursprungs nach Australien und die Verringerung der Erstattungen bei der Ausfuhr dieser Käsesorten nach Australien zum Zweck hat.

Um den zuständigen Stellen des Bestimmungslandes eine rasche Verzollung zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine Regelung für Bescheinigungen einzuführen, die den betreffenden Käse begleiten müssen. Es ist sicherzustellen, daß keine Erstattung zu einem höheren als dem für die Ausfuhr nach Australien vorgesehenen Satz gewährt wird.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Käsesorten nach Australien wird auf Antrag der Handelsbeteiligten eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II ausgestellt.

Artikel 2

(1) Die Bescheinigungen werden von der durch die einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde, nachstehend ausstellende Stelle genannt, ausgestellt. Diese Behörde behält eine Durchschrift der Bescheinigung.

(2) Die ausstellende Stelle teilt jeder Bescheinigung eine Nummer aus. Die Durchschriften tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 3

Bei den Erzeugnissen der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 enthält Feld 7 der Bescheinigung die Angabe »Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47, jedoch nicht mehr als 62 Gewichtshundertteilen."

Artikel 4

Die Bescheinigung gilt nur für die darin aufgeführte Menge. Die Menge, die um höchstens 5 v. H. von der in der Bescheinigung angegebenen Menge abweicht, wird jedoch als mit dieser übereinstimmend angesehen.

Artikel 5

(1) Das Original und eine Durchschrift der Bescheinigung müssen der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung für die in der Bescheinigung genannten Käsesorten hinterlegt wird, zur Anbringung des Sichtvermerks vorgelegt werden. Diese Vorlage muß binnen 60 Tagen nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen.

(2) Die im Absatz 1 genannte Zollstelle bringt ihren Sichtvermerk im Original und in der Durchschrift der Bescheinigung nur an, wenn diese Unterlagen bei ihr innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist hinterlegt werden und sofern das in der Ausfuhranmeldung und in dem für die Erstattungsgewährung verwendeten Dokument angegebene Bestimmungsdrittland mit dem Land übereinstimmt, für das die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(3) Nach Anbringung des Sichtvermerks werden Original und Durchschrift der Bescheinigung dem Beteiligten übergeben.

(4) Wird von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes eine nachträgliche Kontrolle beantragt, so teilt die ausstellende Stelle diesen so bald wie möglich das Ergebnis der Kontrolle mit.

Artikel 6

(1) Unbeschadet von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (3), gilt die von den Zollstellen des Bestimmungslandes in dem hierzu vorgesehenen Feld ordnungsgemäß abgezeichnete Durchschrift der Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II als der in Absatz 3 des genannten Artikels 20 genannte Beweis.

(2) Ausfuhrerstattungen zu einem höheren als dem für die Käseausfuhren nach Australien vorgesehenen Satz dürfen nicht gewährt werden, wenn in der bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Zahlung der Erstattung verwendeten Bescheinigung als Bestimmungsland Australien angegeben ist.

Artikel 7

(1) Die Formulare gemäß dem Muster im Anhang II bestehen aus einem Original und mindestens zwei Durchschriften.

(2) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare mit dem Format 210 mm× 297 mm zu drucken oder drucken zu lassen.

(3) Die Ausfuhrmitgliedstaaten können verlangen, daß die in ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung nicht nur in Englisch, sondern auch in einer ihrer Amtssprachen ausgestellt wird.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 1983.

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

ANHANG I

Verzeichnis der Käsesorten, für die eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II ausgestellt werden kann

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 04.04 C // Käse mit Schimmelbildung im Teig, ausgenommen Roquefort // 04.04 E I b) 1 // Cheddar // ex 04.04 E I b) 2 // Andere Käsesorten mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47, jedoch nicht mehr als 62 Gewichtshundertteilen, ausgenommen // // - Kefalotyri, Kefalograviera und Kasseri, ausschließlich aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt // // - Asiago, Caciocavallo, Montasio, Provolone, Ragusano, Butterkäse, Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Nectaire, Saint-Paulin, Taleggio, Ricotta, Feta // // - Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 19 Gewichtshundertteilen und einem Trockenstoffgehalt von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr // // - Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 19 oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 Gewichtshundertteilen, und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtshundertteilen oder weniger // //