31983R3389

Verordnung (EWG) Nr. 3389/83 der Kommission vom 30. November 1983 über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 336 vom 01/12/1983 S. 0053 - 0053


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3389/83 DER KOMMISSION

vom 30. November 1983

über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3222/83 des Rates vom 15. November 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen im Jahr 1983 für die Seelachsbestände in den Bereichen III a, IV, II a (EWG-Zone) und III b, c und d (EWG-Zone) des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils und der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten (3) legt die Quoten für Seelachs fest, die den Mitgliedstaaten für 1983 zur Verfügung stehen.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt.

Die Seelachsfänge in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EWG-Zone), III a, III b, c, d (EWG-Zone) und IV durch Schiffe unter dänischer Flagge haben die für 1983 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seelachsfänge in den ICES-Bereichen II a (EWG-Zone), III a, III b, c, d (EWG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die für Dänemark für 1983 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seelachsfang in den ICES-Bereichen II a (EWG-Zone), III a, IIII b, c, d, (EWG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Bereichen nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 17. November 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 1983

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 319 vom 17. 11. 1983, S. 1.