Verordnung (EWG) Nr. 3292/83 der Kommission vom 18. November 1983 zur Regelung der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 4) mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 326 vom 23/11/1983 S. 0005 - 0006
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3292/83 DER KOMMISSION vom 18. November 1983 zur Regelung der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 4) mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in das Vereinigte Königreich von Textilwaren der Kategorie 4, die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Jugoslawien haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Höhen überschritten. Nach Absatz 5 des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 wurde Jugoslawien am 12. September 1983 ein Konsultationsersuchen notifiziert. Nach Abschluß der Konsultationen wurde vereinbart, die betroffenen Textilwaren mengenmässigen Beschränkungen für die Jahre 1983 bis 1986 zu unterwerfen. Nach Absatz 13 des genannten Artikels wird die Einhaltung der Hoechstmenge durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 überwacht. Die betreffenden zwischen dem 17. Oktober 1983 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Jugoslawien ausgeführten Waren müssen von den Hoechstmengen für das Jahr 1983 abgezogen werden. Die Festlegung dieser Hoechstmengen hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmengen fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Jugoslawien abgesandt wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhren in das Vereinigte Königreich von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in Jugoslawien die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen. Artikel 2 (1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Jugoslawien in das Vereinigte Königreich versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden. (2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Jugoslawien in das Vereinigte Königreich versandten Waren unterliegen der doppelten Kontrolle nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82. (3) Alle ab 17. Oktober 1983 aus Jugoslawien in das Vereinigte Königreich und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmenge fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Jugoslawien versandten Waren nicht entgegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 1983 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 47. ANHANG 1.2.3.4.5.6.7.8,9 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Dritt- land // Mitglied- staat // Einheiten // Hoechstmengen // 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // // // // // // // vom 17. Oktober bis 31. Dezember 1983 // vom 1. Januar bis 31. Dezember // // // // // // // // // // 4 // 60.04 B I II a) b) c) IV b) 1 aa) dd) 2 ee) d) 1 aa) dd) 2 dd) // 60.04-19, 20, 22, 23, 24, 26, 41, 50, 58, 71, 79, 89 // Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterziehhemden und ähnliche Waren, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstlichen Spinnstoffen // Jugo- slawien // UK // 1 000 Stück // 250 // 1984: 650 1985: 673 1986: 697 // // // // // // // // //