31983R2989

Verordnung (EWG) Nr. 2989/83 der Kommission vom 25. Oktober 1983 über Durchführungsbestimmungen für die Sondererstattung zur Ausfuhr von Weichweizenmehl nach Ägypten

Amtsblatt Nr. L 294 vom 26/10/1983 S. 0025 - 0025


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2989/83 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 1983

über Durchführungsbestimmungen für die Sondererstattung zur Ausfuhr von Weichweizenmehl nach Ägypten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Ausfuhr von Weichweizenmehl nach Ägypten könnte sich die Gewährung einer Sondererstattung als notwendig erweisen. In Anbetracht des voraussichtlichen Erstattungssatzes und zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Durchführung der Ausfuhren in dieses Land im Rahmen einer angemessenen Menge erscheint es angebracht, für die Gewährung dieser Erstattung während des gesamten Zeitraums ihrer Anwendung eine Regelung zur Überwachung der entsprechenden Ausfuhren vorzusehen. Dazu ist zweckmässigerweise vorzuschreiben, daß die Erstattung lediglich für die Exporteure gewährt wird, die deren Vorausfestsetzung beantragt haben, wobei die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission sicherzustellen und eine Ermessensfrist für die Gewährung der Lizenzen festzusetzen ist. Ferner sind Vorschriften erforderlich, um die Einhaltung der Sonderbestimmung durch die Händler, denen diese Erstattung gewährt wird, zu gewährleisten.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang der Verordnung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen vorgesehenen Sondererstattungen für Weichweizenmehl mit Bestimmung Ägypten werden unter der Bedingung gewährt, daß

a) der Händler die Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt hat,

b) die Ausfuhr auf der Grundlage einer Lizenz mit Ägypten als verbindlichem Bestimmungsland erfolgt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anträge auf Ausfuhrlizenzen werden der Kommission täglich mitgeteilt.

Die Lizenzen werden am fünften Tag nach Mitteilung der Anträge erteilt, soweit während dieser Frist die Vorausfestsetzung der Erstattung nicht ausgesetzt worden ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.