Verordnung (EWG) Nr. 2876/83 des Rates vom 13. Oktober 1983 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren textiler Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei
Amtsblatt Nr. L 283 vom 15/10/1983 S. 0001 - 0001
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2876/83 DES RATES vom 13. Oktober 1983 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren textiler Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von textilen Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei ein. Die Prüfung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen. Der betroffene Ausführer aus der Tschechoslowakei hat eine Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls beantragt; der Ausführer aus der Deutschen Demokratischen Republik hat nach Unterrichtung von der Absicht der Kommission keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhoben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 eingeführte vorläufige Antidumpingzoll auf Einfuhren von textilen Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei wird für die Dauer von höchstens zwei Monaten verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Unbeschadet Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 und soweit der Rat nicht anders beschließt, gilt sie bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Maßnahmen, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 19. Oktober 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 1983. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9. (3) ABl. Nr. L 160 vom 18. 6. 1983, S. 18.