31983R2841

Verordnung (EWG) Nr. 2841/83 der Kommission vom 11. Oktober 1983 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 279 vom 12/10/1983 S. 0012 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2841/83 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 1983

zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1,

gestützt auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3611/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhr nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 15 des Kooperationsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können:

(in Tonnen)

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // 39.03 // Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid), Vulkanfiber: B. andere: II. Zellulosenitrate // 618 // // //

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1983 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden:

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // 39.03 // Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid), Vulkanfiber: B. andere: II. vom 31. 12. 1982, S. 22.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission Zellulosenitrate // Jugoslawien // // //

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 380