Verordnung (EWG) Nr. 2837/83 der Kommission vom 11. Oktober 1983 zur Festsetzung der Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken
Amtsblatt Nr. L 279 vom 12/10/1983 S. 0008 - 0008
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2837/83 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1983 zur Festsetzung der Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/82 (4), wurden die Kriterien für die Festsetzung dieser Beihilfen aufgestellt. Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels ist bei der Festsetzung der Beihilfe für Magermilchpulver eine bestimmte Spanne zu beachten. Aufgrund dieser Bestimmungen und angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist die Beihilfe für Magermilchpulver und Magermilch wie unten angegeben festzusetzen. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Beihilfe wird für Magermilchpulver auf 61 ECU/100 kg und für Magermilch auf 6,10 ECU/100 kg festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 17. Oktober 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 6. (3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4. (4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 6.