Verordnung (EWG) Nr. 2824/83 der Kommission vom 10. Oktober 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (1983/84)
Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1983 S. 0017 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2824/83 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (1983/84) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 435/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3486/80 (2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft ein Gemeinschaftskontingent von 2 000 Tonnen Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean eröffnet. Kontingentszeitraum ist die Zeit vom 15. November bis zum 30. April. Der im Rahmen dieses Kontingents anwendbare Zollsatz beträgt 4,4 v. H. bei einem Mindesterhebungssatz von 0,8 ECU je 100 kg Eigengewicht. Somit ist für den betreffenden Zeitraum ein Gemeinschaftskontingent von 2 000 Tonnen zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um einen sehr kurzen Anwendungszeitraum handelt, empfiehlt es sich, keine Aufteilung unter den Mitgliedstaaten vorzunehmen, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2, von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Zeit vom 15. November 1983 bis 30. April 1984 wird in der Gemeinschaft für Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ein Gemeinschaftszollkontingent von 2 000 Tonnen eröffnet. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse auf 4,4 v. H. ausgesetzt, wobei ein Mindesterhebungssatz von 0,8 ECU je 100 kg Eigengewicht gilt. Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechneten Zollsätze an. (2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware ankündigt und er dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, so zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine diesem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht. (3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an. (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 3 Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 15. November 1983 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 55 vom 28. 2. 1980, S. 4. (2) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1980, S. 2.