Verordnung (EWG) Nr. 2757/83 der Kommission vom 3. Oktober 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 271 vom 04/10/1983 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2757/83 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 zur Gewährung einer Behilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission (3) muß der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe der Interventionsstelle innerhalb zweier Monate nach dem Zeitpunkt der Verwendung des konzentrierten Mosts oder des rektifizierten konzentrierten Mosts eingereicht werden. Diese Bestimmung könnte Erzeuger, die mehrere Anreicherungsverfahren durchführen, veranlassen, auch mehrere Anträge einzureichen, was zu einer nicht wünschenswerten administrativen Überlastung für die Interventionsstellen führen würde. Es ist daher zweckmässig, die genannte Bestimmung so anzupassen, daß selbst im Falle mehrerer Verfahren die Einreichung eines einzigen Antrags vorgesehen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 Erzeuger, die die in Artikel 1 genannte Beihilfe erhalten möchten, müssen bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag für sämtliche Maßnahmen zur Anhebung des Alkoholgrads gemäß Artikel 1 stellen. Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb der zwei Monate zugehen, die auf den Zeitpunkt folgen, zu dem die letzte Maßnahme durchgeführt wurde. Diesem Antrag sind die Unterlagen über die Vorgänge beizufügen, für welche die Beihilfe beantragt wird". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48. (3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1983, S. 13.