31983R2692

Verordnung (EWG) Nr. 2692/83 des Rates vom 26. September 1983 zur Einführung einer Ausnahme von der Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1983 S. 0001 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2692/83 DES RATES

vom 26. September 1983

zur Einführung einer Ausnahme von der Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1206/83 (4), enthält in Artikel 9 Bestimmungen über die Zulassung von in Anhang II Buchstaben e) und f) genanntem Käse aus Drittländern zur Einfuhr in die Gemeinschaft. Der Markt für Cheddar kennzeichnet sich in der Gemeinschaft seit einigen Monaten durch stagnierende und zum Teil sinkende Preise, was im wesentlichen durch das Vorhandensein bedeutender Vorräte bedingt ist. Infolgedessen ist es den betreffenden Drittländern aufgrund der gegenwärtig vorgesehenen und um die Einfuhrabschöpfung erhöhten Frei-Grenze-Werte nicht möglich, Cheddarkäse auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.

Gemäß den Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland beziehungsweise Australien (5), verpflichtet sich die Gemeinschaft, den Mindestpreis erforderlichenfalls so zu berichtigen, daß der Anteil dieser Drittländer an der jährlichen zur Einfuhr zugelassenen Gesamtmenge alljährlich so regelmässig wie möglich tatsächlich eingeführt werden kann. Infolgedessen sind die Bestimmungen über die Festsetzung der Frei-Grenze-Werte vorübergehend zu ändern, damit die Gemeinschaft ihre eingegangenen Verpflichtungen einhalten kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 und von Anhang II Buchstaben e) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 werden die in diesem Anhang angegebenen Frei-Grenze-Werte bis zum 31. Dezember 1983 durch die folgenden Werte ersetzt:

- Buchstabe e): 260,51 ECU je 100 Kilogramm,

- Buchstabe f): 229,24 ECU je 100 Kilogramm.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 144.