31983R2291

Verordnung (EWG) Nr. 2291/83 der Kommission vom 10. August 1983 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Streichgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen, der Warenkategorie Nr. 47 (Kennziffer 0470), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1983 S. 0025 - 0026


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2291/83 DER KOMMISSION

vom 10. August 1983

über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Streichgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen, der Warenkategorie Nr. 47 (Kennziffer 0470) mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vom 8. Dezember 1982, zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1983 (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie gewährt, die Gegenstand von nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Plafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte (7) ihrer Anhänge A oder B bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte (5) derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind; gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung, können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind;

Für Streichgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen der Warenkategorie Nr. 47, ist der Plafond auf 17 Tonnen festgesetzt.

Am 8. August 1983 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren, mit Ursprung in Peru, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Peru wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 14. August 1983 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Peru wiedereingeführt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Kennziffer // Kategorie Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE-Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // // // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // // // 0470 // 47 // 53.06 // // Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: // // // 53.06 A // // Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: // // // // 53.06-21; 25; 31; 35; 51; 55; 71; 75 53.06-11; 15 // Streichgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf // // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 1983

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1982, S. 92.