31983R2118

Verordnung (EWG) Nr. 2118/83 des Rates vom 25. Juli 1983 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über Maßnahmen hinsichtlich der Lachsfischerei in den Gewässern des Nordatlantiks

Amtsblatt Nr. L 205 vom 29/07/1983 S. 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2118/83 DES RATES

vom 25. Juli 1983

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über Maßnahmen hinsichtlich der Lachsfischerei in den Gewässern des Nordatlantiks

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits haben Konsultationen über die Lachsfischerei in den Gewässern des Nordatlantiks stattgefunden.

Als Ergebnis dieser Konsultationen haben die beiden Delegationen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert.

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über Maßnahmen hinsichtlich der Lachsfischerei in den Gewässern des Nordatlantiks wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 116 vom 29. 4. 1983, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 8. Juli 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).