31983R2013

Verordnung (EWG) Nr. 2013/83 der Kommission vom 20. Juli 1983 zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/1983 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0153
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0153
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0127


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2013/83 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1983

zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1433/82 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des Rates (3), ermittelt die Kommission für den Fall, daß bei der Ermittlung des durchschnittlichen Weltmarktpreises kein Angebot und keine Notierung für Trockenfutter zugrunde gelegt werden können, diesen Preis aufgrund des Preises der aus Drittländern eingeführten konkurrierenden Produkte. Es ist daher zweckmässig, die hierfür zu berücksichtigenden Erzeugnisse sowie deren Mengen und Qualitäten zu bestimmen.

Es ist zweckmässig auf dieselbe Art und Weise zu verfahren, wenn Durchschnittspreise für Trockenfutter auf dem Weltterminmarkt nicht bestehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 26/81 (5), ist daher entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absätze 3 und 4 lauten wie folgt:

»(3) Wird der durchschnittliche Weltmarktpreis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 ermittelt, so bestimmt die Kommission diesen Preis aufgrund der Summe des Wertes folgender Erzeugnisse:

- 15 kg Sojakuchen mit einem Gesamtrohproteingehalt von 44 %,

- 35 kg Maisglutinfutter mit einem Gesamtrohproteingehalt von 23 %,

- 89 kg Zitrusfruchtpellets mit einem Gesamtrohproteingehalt von 6 %,

und kürzt diese Summe um den Wert von 39 kg Gerste der Standardqualität. Bei der Bestimmung des Wertes der Gerste wird der Schwellenpreis berücksichtigt.

Ermöglicht die Lage des Weltmarktes nicht, den Wert der betreffenden Erzeugnisse zu bestimmen, so ersetzt die Kommission diese durch andere Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften, und zwar höchstens für zwei aufeinanderfolgende Festsetzungen des Weltmarktpreises. In diesem Fall werden die Mengen der einzelnen zu berücksichtigenden Erzeugnisse bestimmt, indem dem in einem Bezugszeitraum festgestellten Preisverhältnis zwischen dem im ersten Unterabsatz genannten Erzeugnis und seinem Ersatzerzeugnis Rechnung getragen wird".

2. Artikel 5 Absätze 3 und 4 lauten wie folgt:

»(3) Können die durchschnittlichen Weltterminmarktpreise während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten nach dem der ersten Anwendung der ergänzenden Beihilfe nicht unter Anwendung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 genannten Kriterien ermittelt werden, so werden die Preise für die betreffenden Monate durch Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 3 der gleichen Verordnung bestimmt.

Kann der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 genannte Berichtigungsbetrag nicht unter Anwendung der in Absatz 3 genannten Kriterien festgesetzt werden, so wird dieser Betrag für die betreffenden Monate so festgesetzt, daß die ergänzende Beihilfe gleich Null ist".

3. Artikel 6 lautet wie folgt:

»Artikel 6

Wird der durchschnittliche Weltmarktpreis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 ermittelt, so

a) entspricht der Berichtigungsbetrag von Artikel 11 der gleichen Verordnung dem Abstand zwischen

- diesem durchschnittlichen Weltmarktpreis

und

- dem durchschnittlichen Weltterminmarktpreis, der unter Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung bestimmt wurde und für eine Lieferung gilt, die nicht in dem Monat der ersten Anwendung der ergänzenden Beihilfe liegt,

vervielfältigt mit dem nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 festgesetzten Prozentsatz für das betreffende Erzeugnis;

b) wird für den Fall, daß ein oder mehrere Monate der durchschnittliche Weltterminmarktpreis nicht unter Anwendung der Kriterien von Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung bestimmt werden kann, der Berichtigungsbetrag für den oder die betreffende (n) Monat (e) so festgesetzt, daß die ergänzende Beihilfe gleich Null ist".

4. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Beträge von 5 und 3 Rechnungseinheiten pro Tonne durch 6 beziehungsweise 3,5 ECU pro Tonne ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1978, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1981, S. 19.