31983R1998

Verordnung (EWG) Nr. 1998/83 der Kommission vom 19. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

Amtsblatt Nr. L 196 vom 20/07/1983 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0150
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0150
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0124


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1998/83 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 1983

zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/83 (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1871/82 (4), sind die Bearbeitungskosten für bestimmte Verarbeitungsstufen festgesetzt. Aufgrund der Preisentwicklung haben sich die Bearbeitungskosten für diese Verarbeitungsstufen geändert. Diesen Änderungen ist Rechnung zu tragen.

In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorgenannten Verordnung ist der Wert der Nebenprodukte aus der Verarbeitung von geschältem Reis zu vollständig geschliffenem Reis und von halbgeschliffenem Reis zu vollständig geschliffenem Reis festgelegt. Diese Werte sind entsprechend der Entwicklung der Preise der angeführten Nebenprodukte neu festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwalungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 467/67/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird der Betrag »40,57 ECU" durch »43,73 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2

- Buchstabe a) wird der Betrag »40,18 ECU" durch »41,00" ECU" ersetzt,

- Buchstabe b) wird der Betrag »50,61 ECU" durch »52,00 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 3

- Buchstabe a) wird der Betrag »12,37 ECU" durch »12,62 ECU" ersetzt,

- Buchstabe b) wird der Betrag »13,68 ECU" durch »14,05 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 5.

(3) ABl. Nr. 204 vom 24. 8. 1967, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 206 vom 14. 7. 1982, S. 15.