31983R1822

Verordnung (EWG) Nr. 1822/83 des Rates vom 30. Juni 1983 über den Transfer von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 180 vom 05/07/1983 S. 0006 - 0007


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1822/83 DES RATES

vom 30. Juni 1983

über den Transfer von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Marktlage in der Gemeinschaft ist durch umfangreiche Vorräte an Magermilchpulver gekennzeichnet. Diese befinden sich jedoch überwiegend in bestimmten Mitgliedstaaten, während Italien infolge der besonderen Merkmale seiner Milcherzeugung über keine Vorräte verfügt.

Den Absatzschwierigkeiten bei Magermilchpulver in den Mitgliedstaaten mit Überschußlage stehen Versorgungsschwierigkeiten für dieses Erzeugnis in Italien gegenüber. Auch erscheint es aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage in Italien angebracht, der italienischen Interventionsstelle einen Teil der Bestände an Magermilchpulver, die sich in anderen Mitgliedstaaten im Besitz der Interventionsstellen befinden, zur Verfügung zu stellen. Dieses Magermilchpulver soll auf dem italienischen Markt zur Verwendung als Futter für Tiere abgesetzt werden und zu einer gewissen Preisstabilität beitragen.

Es sind die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um diese Maßnahmen entsprechend den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/82 (6), buchungstechnisch zu erfassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der italienischen Interventionsstelle werden 50 000 Tonnen Magermilchpulver aus den Beständen der Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(2) Die italienische Interventionsstelle übernimmt das Magermilchpulver vor dem Beginn des Milchwirtschaftsjahr 1984/85 und verkauft es zur Verwendung als Futter für Tiere in Italien.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen. Darin werden insbesondere die Interventionsstellen, die das Magermilchpulver zur Verfügung stellen, bestimmt und die Einzelheiten des Transports geregelt.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstellen, in deren Besitz sich das in Artikel 1 genannte Erzeugnis befindet, verbuchen auf dem in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Konto die abgetretenen Magermilchpulvermengen als Ausgang zum Nullwert.

(2) Die italienische Interventionsstelle verbucht auf dem in Absatz 1 genannten Konto die übernommenen Magermilchpulvermengen als Eingang zum Nullwert und bewertet sie am Ende jedes Monats mit dem in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 festgesetzten Preis für die auf das betreffende Rechnungsjahr übertragenen Bestände.

(3) Die Transportkosten für die in Artikel 1 bezeichneten Magermilchpulvermengen werden auf dem in Absatz 1 genannten Konto verbucht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-J. ROHR

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

(5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 148 vom 27. 5. 1982, S. 1.