31983R1816

Verordnung (EWG) Nr. 1816/83 der Kommission vom 1. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel aus Getreide und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 178 vom 02/07/1983 S. 0013 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0093


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1816/83 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel aus Getreide und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/83 (5), berechnet sich die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel aus Getreide ab der tatsächlichen Erteilung. Demnach haben die am Monatsende beantragten Lizenzen eine längere Gültigkeitsdauer als andere Lizenzen. Diese Bestimmung ist dahingehend zu ändern, daß für die Berechnung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel der Tag der Antragstellung gilt.

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 ist für den Fall einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung eine Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz bestimmt worden, die den Verpflichttungen aus der Erteilung des Zuschlags entspricht. Dort ist ausserdem in Artikel 11 vorgesehen, daß bei Geschäftsabschlüssen von einer gewissen Bedeutung eine besondere Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz erwirkt werden kann, sofern die Verpflichtung übernommen wird, eine bestimmte Mindestmenge auszuführen.

Die vorgenannten Möglichkeiten sind für bestimmte Getreidearten und Erzeugnisse der ersten Verarbeitung ausser Getreidemischfuttermittel eingeräumt worden. Der derzeitige Futtermittelüberschuß in der Gemeinschaft und die Weltmarktstruktur für Mischfuttermittel rechtfertigen die Ausdehnung der genannten Möglichkeiten auf Mischfuttermittel aus Getreide. Sie sollten daher in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 gelten.

Es ist angezeigt, die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 unter Berücksichtigung der Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechend anzupassen.

Nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Maismehl bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Erteilungsmonat, desgleichen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis bis zum Ende des dritten Monats nach dem Erteilungsmonat vorgesehen. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für diese Erzeugnisse sollte an die Lizenzgültigkeitsdauer für die anderen Getreideerzeugnisse angeglichen werden, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, und so den neuen Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen werden. Der genannte Anhang sollte daher geändert werden, indem für die Ausfuhrlizenzen der betreffenden Erzeugnisse eine längere Gültigkeitsdauer vorgesehen wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9d Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bei der gemäß Absatz 1 erteilten Ausfuhrlizenz wird die Gültigkeitsdauer vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 an berechnet."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

»Artikel 10

(1) Bei Ausfuhren aufgrund einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung gilt die Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizenmehl und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 50 Gewichtshundertteilen vom Tag ihrer Erteilung an im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen aus der Erteilung des Zuschlags erfuellt sein müssen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz darf jedoch acht Monate, beginnend mit dem ersten Monat nach der Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80, nicht überschreiten.

(2) Die in Artikel 9d Absatz 1 genannte Maßnahme zur Aussetzung kann die Erteilung der in Absatz 1 genannten Ausfuhrlizenz nur verhindern, wenn sie spätestens am dritten Werktag nach dem Tag der Einreichung des Lizenzantrags in Kraft tritt."

3. Artikel 11 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) In besonderen Fällen kann die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizenmehl und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 50 Gewichtshundertteilen die in Artikel 9 bezeichnete Gültigkeitsdauer überschreiten, wenn der Antragsteller vor dem Abschluß eines Geschäfts steht, das eine längere Gültigkeitsdauer rechtfertigt.

(2) In diesem Fall beantragt der Antragsteller bei der zuständigen Stelle eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der am Tag der Antragstellung für das vorgesehene Bestimmungsland geltenden Erstattung oder Ausfuhrabschöpfung unter Angabe der Mindest- und Hoechstmenge, die er auszuführen beabsichtigt, und der für die Abwicklung der Ausfuhr erforderlichen Mindest- und Hoechstdauer; die Mindestmenge darf jedoch bei Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weizenmehl und Roggenmehl, Erzeugnissen der Tarifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 50 Gewichtshundertteilen 75 000 Tonnen und bei Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Reis 15 000 Tonnen nicht unterschreiten. Gleichzeitig mit dem Antrag ist eine besondere Kaution zu stellen, die auf der Grundlage der Hoechstmenge berechnet wird und für die Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gelten".

4. Der folgende Absatz 10 wird in Artikel 11 angefügt:

»(10) Die nach den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen erteilten Lizenzen sind nicht den Bestimmungen des Artikels 9d Absatz 1 unterworfen".

5. Anhang I wird ersetzt durch Anhang I der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang II wird ersetzt durch Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1983, S. 10.

ANHANG I

»ANHANG I

GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZEN

A. Getreidesektor

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Gültigkeitsdauer // // // // 10.01 B I 10.02 10.03 10.04 10.05 B 10.07 10.01 B II // Weichweizen und Mengkorn Roggen Gerste Hafer Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat, anderes Getreide Hartweizen // 45 Tage // 11.01 A 11.01 B 11.02 A I // Mehl von Weizen und Mengkorn Mehl von Roggen Grobgrieß und Feingrieß von Weich- und Hartweizen // 60 Tage // // Andere in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Erzeugnisse // Bis zum Ende des vierten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats // // //

B. Reissektor

1.2.3 // // // // 10.06 B I a) 10.06 B I b) 10.06 B II // Rohreis (Paddy-Reis) Geschälter Reis Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis // Bis zum Ende des zweiten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats // 10.06 B III // Bruchreis // Bis zum Ende des dritten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats // 11.01 F 11.02 A VI 11.02 E II d) 1 11.02 F VI 11.08 A II // Mehl von Reis Grobgrieß und Feingrieß von Reis Flocken von Reis Pellets von Reis Stärke von Reis // Bis zum Ende des vierten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats" // // //

ANHANG II

»ANHANG II

GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZEN

A. Getreidesektor

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Gültigkeitsdauer // // // // 10.01 B I 10.02 10.03 10.04 10.05 B 10.07 10.01 B II // Weichweizen und Mengkorn Roggen Gerste Hafer Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat, anderes Getreide Hartweizen // Bis zum Ende des zweiten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats // // Andere in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Erzeugnisse // Bis zum Ende des vierten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats // // //

B. Reissektor

1.2.3 // // // // 10.06 B I a) 10.06 B I b) 10.06 B II // Rohreis (Paddy-Reis) Geschälter Reis Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis // 90 Tage // 10.06 B III // Bruchreis // 30 Tage // 11.01 F 11.02 A VI 11.02 E II d) 1 11.02 F VI 11.08 A II // Mehl von Reis Grobgrieß und Feingrieß von Reis Flocken von Reis Pellets von Reis Stärke von Reis // Bis zum Ende des vierten auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats" // // //