Verordnung (EWG) Nr. 1644/83 der Kommission vom 17. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 über Durchführungsbestimmungen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur Stützung der Marktentwicklung bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen
Amtsblatt Nr. L 160 vom 18/06/1983 S. 0042 - 0042
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1644/83 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 über Durchführungsbestimmungen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur Stützung der Marktentwicklung bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1837/82 (4), sind die besonderen Interventionsmaßnahmen festgelegt worden, die getroffen werden können. Für den Fall, daß besondere Interventionsmaßnahmen in Form eines Ankaufs einer für die Brotherstellung geeigneten Mindestqualität durchgeführt werden, muß gemäß dem vom Rat ausgedrückten Wunsch für das Wirtschaftsjahr 1983/84 die Stützung für diese Qualität in Höhe des um 11,62 ECU je Tonne verringerten Referenzpreises festgesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 wird wie folgt geändert: - der Begriff »Wirtschaftsjahr 1982/83" wird durch »Wirtschaftsjahr 1983/84" ersetzt, - der Betrag »10,40 ECU" wird durch »11,62 ECU" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. August 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juni 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 181 vom 21. 7. 1977, S. 26. (4) ABl. Nr. L 202 vom 7. 7. 1982, S. 28.