31983R1615

Verordnung (EWG) Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark und Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe und der für getrocknete Pflaumen (prunes d' Ente) festgesetzte Mindestpreis zu multiplizieren sind

Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1983 S. 0048 - 0048


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1615/83 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark und Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe und der für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente) festgesetzte Mindestpreis zu multiplizieren sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1088/83 (2), insbesondere auf Artikel 3c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 der Kommission (3) hat die Koeffizienten festgesetzt, mit denen der Betrag der Produktionsbeihilfe für Tomatenmark und Trockenpflaumen und der Mindestpreis für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente) zu multiplizieren sind, für das Wirtschaftsjahr 1982/83.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es zweckmässig ist, diese Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1983/84 beizubehalten.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 werden die Worte »Wirtschaftsjahr 1982/83" durch das »Wirtschaftsjahr 1983/84" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 5. 5. 1983, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 23. 6. 1982, S. 16.