31983R1499

Verordnung (EWG) Nr. 1499/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 152 vom 10/06/1983 S. 0017 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1499/83 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 1983

über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 198/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über die Fischerei in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und der Quoten für 1983 (2) bestimmt, daß bis zu einem Beschluß des Rates über die Vorschläge der Kommission betreffend die zulässigen Gesamtfangmengen und die Quoten für 1983 die Fischereifahrzeuge vorläufig ihre Fangtätigkeit nach den üblichen jahreszeitlichen Zyklen und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates (3) ausüben.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt.

Die Schollenfänge in Gewässern des ICES-Bereichs IIIa) (Skagerrak) durch Schiffe unter niederländischer Flagge haben Ende April 1983 die vorläufig zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Fischerei und die Anlandungen für diesen Bestand ab 7. Juni 1983 eingestellt. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge in dem ICES-Bereich IIIa) (Skagerrak) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1983 vorläufig zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Schollenfang in dem ICES-Bereich IIIa) (Skagerrak) sowie das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Juni 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 1983

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 30.