31983R1385

Verordnung (EWG) Nr. 1385/83 der Kommission vom 27. Mai 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.02 C II des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 141 vom 01/06/1983 S. 0043 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0186
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0186
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0009


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1385/83 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 1983

zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.02 C II des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Körnern von entspelzter nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind. Sie werden in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt, können aber auch als Kaffeemittel verwendet werden.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), gehören geröstete Kaffeemittel zu Tarifnummer 21.02.

Das Erzeugnis weist, obwohl es zum Färben und Würzen von Bier verwendbar ist, die charakterbestimmenden Merkmale eines gerösteten Kaffeemittels der Tarifnummer 21.02 auf. Innerhalb dieser Tarifnummer ist es der Tarifstelle 21.02 C II zuzuweisen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Körner von entspelzter nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind, in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch als Kaffeemittel verwendbar sind, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

21.02 Auszuege oder Essenzen von Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus:

C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

II. andere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.