Verordnung (EWG) Nr. 1088/83 der Kommission vom 4. Mai 1983 zur Anpassung der Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 118 vom 05/05/1983 S. 0016 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0171
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0171
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1088/83 DER KOMMISSION vom 4. Mai 1983 zur Anpassung der Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1118/81 (3), sind u. a. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstellen 20.07 A »mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33" und 20.07 B »mit einer Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weniger" des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt. Da die Bezeichnung dieser Tarifstellen im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 des Rates (4) geändert worden ist, sollte auch der genannte Anhang angepasst werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bezeichnungen im Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 für die Tarifstellen 20.07 A und 20.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 1.2 // // // »Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 20.07 // A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm3: // // . . . . . . . (Rest unverändert) // 20.07 // B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm3 oder weniger: // // . . . . . . (Rest unverändert)" // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Mai 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1979, S. 2. (2) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 118 vom 30. 4. 1981, S. 10. (4) ABl. Nr. L 318 vom 15. 11. 1982, S. 1.