Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten
Amtsblatt Nr. L 086 vom 31/03/1983 S. 0014 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0114
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0059
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 778/83 DER KOMMISSION vom 30. März 1983 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/82 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II/2 der Verordnung Nr. 23 (3), enthält u. a. Qualitätsnormen für Tomaten. Diese Normen sind durch die Verordnung Nr. 190/67/EWG (4) geändert worden. Bei der Erzeugung von und beim Handel mit Tomaten hat sich namentlich hinsichtlich der Anforderungen der Verbraucher- und Großhandelsmärkte eine Entwicklung vollzogen. Die in der Verordnung Nr. 23 vorgeschriebenen gemeinsamen Qualitätsnormen für Tomaten sollten daher geändert werden, um diesen neuen Anforderungen Rechnung zu tragen. Diese Änderungen schließen eine Änderung der zusätzlichen Güteklasse gemäß der Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates (5) ein. Bei der Definition dieser Güteklasse ist sowohl dem wirtschaftlichen Interesse, das diese Erzeugnisse für die Erzeuger haben, als auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse der Verbraucher zu befriedigen. Die Normen gelten für alle Vermarktungsstufen. Die Beförderung über eine grosse Entfernung, die Lagerung während einer gewissen Dauer und die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse unterzogen werden, können aufgrund der biologischen Entwicklung dieser Erzeugnisse oder ihres mehr oder weniger leicht verderblichen Charakters gewisse Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Diese Beeinträchtigungen sind somit bei der Anwendung der Normen auf der auf die Versandstufe folgenden Vermarktungsstufe zu berücksichtigen. Da die Erzeugnisse der Güteklasse »Extra" besonders sorgfältig sortiert und aufgemacht werden müssen, darf bei ihnen nur eine Verringerung des Frischezustands und der Prallheit zugelassen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Beteiligten empfiehlt es sich, die so geänderten Normen in einem einzigen Text zusammenzufassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Qualitätsnormen für Tomaten der Tarifstelle 07.01 M des Gemeinsamen Zolltarifs werden wie im Anhang angegeben festgesetzt. Diese Normen gelten für alle Vermarktungsstufen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Bedingungen. In den auf die Versandstufe folgenden Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch gegenüber den Normenvorschriften - eine leichte Verringerung des Frischezustands und des Prallheitsgrads, - bei den Erzeugnissen der anderen Güteklassen als der Klasse »Extra" leichte Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Entwicklung und ihres mehr oder weniger leicht verderblichen Charakters aufweisen. Artikel 2 (1) Die Worte »(für) Tomaten" in Artikel 2 der Verordnung Nr. 23 und das Wort »Tomaten" in Artikel 1 der Verordnung Nr. 211/66/EWG werden gestrichen. (2) Der Anhang II/2 der Verordnung Nr. 23 sowie der Anhang II der Verordnung Nr. 211/66/EWG entfallen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7. (3) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 965. (4) ABl. Nr. 133 vom 29. 6. 1967, S. 2795. (5) ABl. Nr. 233 vom 20. 12. 1966, S. 3939. ANHANG QUALITÄTSNORM FÜR TOMATEN I. BEGRIFFSBESTIMMUNG Diese Norm betrifft Tomaten der aus »Lycopersicum esculentum Mill." hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Entsprechend ihrer Form werden bei Tomaten folgende Handelstypen unterschieden: - »runde" Tomaten einschließlich »Kirschtomaten", - »gerippte" Tomaten, - »längliche" Tomaten. II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN Die Norm soll die Güteeigenschaften bestimmen, die die Tomaten nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen die Tomaten unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: - ganz, - von frischem Aussehen, - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, - frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit, - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Die Tomaten müssen eine ausreichende Entwicklung und einen solchen Zustand aufweisen, der ihnen gestattet: - Transport und Hantierung auszuhalten und - in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort anzukommen. B. Klasseneinteilung Tomaten werden in vier nachstehend definierte Klassen eingeteilt: (i) Klasse »Extra": Tomaten dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und die sortentypische Form und Entwicklung und das sortentypische Aussehen haben. Ihre vom Reifengrad abhängige Färbung muß so sein, daß sie den Erfordernissen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Abschnittes A genügen können. Die Tomaten müssen frei von »Grünkragen" und anderen Fehlern sein, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese die Qualität, das allgemeine Aussehen und die Aufmachung des Erzeugnisses im Packstück nicht beeinträchtigen. (ii) Klasse I: Tomaten dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die sortentypischen Eigenschaften aufweisen. Sie dürfen keine nichtvernarbten Risse und sichtbaren »Grünkragen" aufweisen. Die Tomaten dürfen folgende leichte Fehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen: - einen leichten Fehler in der Form und in der Entwicklung, - einen leichten Fehler in der Färbung, - leichte Schalenfehler, - sehr leichte Quetschungen. Ausserdem können »gerippte" Tomaten aufweisen: - vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge, - geringe Verwachsungen, - eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung, - Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2, - eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des höchsten Fruchtdurchmessers. (iii) Klasse II: Zu dieser Klasse gehören Tomaten, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein und dürfen keine nichtvernarbten Risse zeigen. Die Tomaten können folgende Mängel aufweisen, sofern sie ihre wesentlichen Güte- und Aufmachungseigenschaften behalten: - Fehler in der Form, in der Entwicklung und in der Färbung, - Schalenfehler oder Quetschungen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen, - vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge. Ausserdem können »gerippte" Tomaten aufweisen: - gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Mißbildungen, - Nabelbildung, - Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2, - sehr schmale, langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich). (iv) Klasse III (1): Zu dieser Klasse gehören Tomaten, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den Eigenschaften der Klasse II entsprechen. Sie dürfen jedoch vernarbte Risse von mehr als 3 cm Länge aufweisen. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Grössensortierung erfolgt nach dem grössten Querdurchmesser. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für »Kirschtomaten". A. Mindestgrösse Die Mindestgrösse für Tomaten der Klassen »Extra" I und II wird wie folgt festgesetzt: - 35 mm für »runde" und »gerippte" Tomaten, - 30 mm für »längliche" Tomaten. Die Mindestgrösse für Tomaten der Klasse III wird wie folgt festgesetzt: - 20 mm für »längliche" Tomaten sowie für Tomaten aus geschütztem Anbau (Glas oder Plastik), gleich welchen Handelstyps, - 35 mm für andere Tomaten. B. Grössenskalen Es gilt folgende Grössenskala: - von 30 mm einschließlich bis 35 mm ausschließlich (2), - von 35 mm einschließlich bis 40 mm ausschließlich, - von 40 mm einschließlich bis 47 mm ausschließlich, - von 47 mm einschließlich bis 57 mm ausschließlich, - von 57 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich, - von 67 mm einschließlich bis 82 mm ausschließlich, - von 82 mm einschließlich bis 102 mm ausschließlich, - von 102 mm und mehr. Die Einhaltung der Grössenskala ist für Tomaten der Klassen »Extra" und I vorgeschrieben. IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen (i) Klasse »Extra": 5 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse I - genügen. (ii) Klasse I: 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse II - genügen. (iii) Klasse II: 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit sichtbarem Fäulnisbefall, mit ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. (iv) Klasse III: 15 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit sichtbarem Fäulnisbefall, mit ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. B. Grössentoleranzen Für alle Klassen: 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die der unmittelbar niedrigeren und/oder höheren Grössensortierung als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei den Klassen »Extra", I und II gilt für »runde" oder »gerippte" Tomaten jedoch eine Mindestgrösse von 33 mm und für »längliche Tomaten von 28 mm. V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmässigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein; jedes Packstück darf nur Tomaten gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Qualität und gleicher Grösse (sofern eine Grössensortierung vorgeschrieben ist) enthalten. Tomaten der Klassen »Extra" und I müssen praktisch von einheitlicher Färbung und Reife sein. »Längliche" Tomaten müssen ausserdem annähernd die gleiche Länge haben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. B. Verpackung Die Tomaten müssen so verpackt sein, daß das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äusseren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material und insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Anbringung von Aufklebern oder Etiketten auf den Tomaten selbst ist unzulässig. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG Jedes Packstück muß in auf der gleichen Seite befindlichen lesbaren, unverwischbaren und von aussen sichtbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol. B. Art des Erzeugnisses - »Tomaten" und Handelstyp, wenn der Inhalt von aussen nicht sichtbar ist; diese Angaben sind in jedem Fall für »Kirschtomaten" sowie für Tomaten der Klasse III vorgeschrieben: - Erzeugnisse aus geschütztem Anbau (Glas oder Plastik) und Durchmesser von 20 mm bis 35 mm einschließlich; - »längliche" und Durchmesser von 20 mm bis 30 mm einschließlich. - Name der Sorte (wahlfrei). C. Ursprung des Erzeugnisses Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung. D. Handelsmerkmale - Klasse, - Grösse (bei Grössensortierung), ausgedrückt durch den Mindest- und Hoechstdurchmesser, oder Angabe »keine Grössensortierung". E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) (1) Zusätzliche Klasse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anwendung dieser Klasse oder einiger ihrer Kriterien unterliegt einem Beschluß nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung. (2) Nur für »längliche" Tomaten.