31983R0603

Verordnung (EWG) Nr. 603/83 des Rates vom 14. März 1983 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1983

Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1983 S. 0001 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 603/83 DES RATES

vom 14. März 1983

zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1983

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Artikeln 2, 117, 118, 122 und 123, obliegenden Aufgaben über die Arbeitsmarktlage genau unterrichtet sein.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Angaben stellen vor allem wegen der unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten, auf denen die betreffenden Statistiken beruhen, keine brauchbare Vergleichsbasis dar.

In Anbetracht der bedeutenden Veränderungen im Bereich der Beschäftigungslage und der Arbeitslosigkeit erscheint es notwendig, über Zahlenreihen zu verfügen, die brauchbare Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Der beste Weg, sich über Umfang und Struktur der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit zu unterrichten, besteht in der Durchführung von gemeinschaftlichen, harmonisierten und synchronisierten Stichprobenerhebungen über die Arbeitskräfte. Die Wiederholung im Jahr 1983 der bereits 1968, 1969, 1970, 1971, 1973, 1975, 1977, 1979 und 1981 durchgeführten Erhebungen ist der einzige Weg, diese Angaben zu erlangen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission führt im Frühjahr 1983 in den Haushalten aller Mitgliedstaaten eine Stichprobenerhebung über die Arbeitskräfte durch.

Artikel 2

Die Erhebung erfolgt in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten haben. Die Angaben werden für alle zu den ausgewählten Haushalten gehörenden Personen ermittelt.

Artikel 3

Der Umfang der Stichprobe liegt zwischen je 60 000 und 100 000 Haushalten für die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich, zwischen je 30 000 und 50 000 Haushalten für Belgien, Griechenland, die Niederlande und Irland, zwischen 30 000 und 40 000 Haushalten für Dänemark und bei ungefähr 10 000 für Luxemburg.

Artikel 4

Die Erhebung erstreckt sich auf:

a) persönliche Merkmale aller zu den befragten Haushalten gehörenden Personen;

b) Erwerbstätigkeit dieser Personen (Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig, Arbeitsstunden usw.) zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr davor;

c) Arbeitssuche unter Berücksichtigung der Art der gesuchten Tätigkeit, der Umstände und der Dauer der Arbeitssuche;

d) Teilnahme an Ausbildung und Fortbildung;

e) Berufserfahrung der beschäftigungslosen Personen in erwerbsfähigem Alter.

Artikel 5

Die Auskünfte werden von den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Fragenkatalogs eingeholt, den die Kommission unter Mitwirkung dieser Ämter ausgearbeitet hat.

Die Kommission legt unter Mitwirkung der Statistischen Ämter die technischen Einzelheiten der Erhebung fest. Sie bestimmt ferner in der gleichen Weise den Zeitpunkt für Beginn und Abschluß der Erhebung sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse. Artikel 6

Die Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten überprüfen die einzelnen Antworten. Sie übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebung für jede befragte Person in anonymer Form.

Artikel 7

Die im Rahmen der Erhebung erteilten Einzelauskünfte dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Ihre Verwendung für andere, insbesondere steuerliche Zwecke, oder ihre Weitergabe an Dritte ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen

a) um sicherzustellen daß die gewünschten Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht erteilt werden,

b) gegen Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erhalten zur Durchführung dieser Erhebung eine Pauschalsumme von 3,84 ECU je befragten Haushalt. Dieser Betrag geht zu Lasten der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-W. LAUTENSCHLAGER