31983R0524

Verordnung (EWG) Nr. 524/83 der Kommission vom 3. März 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 84.22 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/1983 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0141
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0266
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0266


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 524/83 DER KOMMISSION

vom 3. März 1983

zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 84.22 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung einer selbstfahrenden Container- oder Paletten-Ladebühne, die auf Flugplätzen zum Be- und Entladen von Flugzeugen verwendet wird. Sie besteht hauptsächlich aus:

- einem Hebemechanismus, gebildet aus zwei Plattformen, die durch zwei scherenförmige Träger gestützt und durch Hydrozylinder betätigt werden; die Oberseite der Plattformen ist mit Bandförderer und angetriebenen Rollen ausgestattet, die die Beförderung der Container und Paletten in Längs- und Querrichtung ermöglichen,

- einem Bedienungsstand und Fahrersitz,

- einem Kolbenverbrennungsmotor, der zum Betätigen des Hebe- und Fördermechanismus und als Fahrantrieb dient,

- einem Schaltgetriebekasten,

- Bremsen,

- Vorrichtungen zum Feststellen der Ladebühne während der Umschlagsarbeiten.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 (3), gehören zu Tarifnummer 87.07 Kraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird, und zu Tarifnummer 84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern.

Diese Tarifnummern kommen für die Tarifierung des obengenannten Geräts in Betracht.

Dieses Gerät dient nicht, auch nicht auf Kurzstrecken, zum Transport von Containern oder anderen Waren. Es wird vielmehr unbeladen vor dem Flugzeug abgestellt und dann zum Heben, Senken oder Fördern der Container und Paletten beim Beladen bzw. Entladen des Flugzeugs eingesetzt.

Aus diesem Grund ist das vorgenannte Gerät kein Kraftkarren mit Lastenhebevorrichtung, sondern ein selbstfahrendes Gerät zum Heben, Beladen und Entladen.

Das Gerät ist deshalb der Tarifstelle 84.22 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Selbstfahrende Container- oder Paletten-Ladebühnen, die auf Flugplätzen zum Be- und Entladen von Flugzeugen verwendet werden, hauptsächlich bestehend aus:

- einem Hebemechanismus, gebildet aus zwei Plattformen, die durch zwei scherenförmige Träger gestützt und durch Hydrozylinder betätigt werden; die Oberseite der Plattformen ist mit Bandförderer und angetriebenen Rollen ausgestattet, die die Beförderung der Container und Paletten in Längs- und Querrichtung ermöglichen,

- einem Bedienungsstand und Fahrersitz,

- einem Kolbenverbrennungsmotor, der zum Betätigen des Hebe- und Fördermechanismus und als Fahrantrieb dient,

- einem Schaltgetriebekasten,

- Bremsen,

- Vorrichtungen zum Feststellen der Ladebühne während der Umschlagsarbeiten,

gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzuege, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzuege,

Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23:

B. andere:

IV. andere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1983.

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 15. 11. 1982, S. 1.