31983R0498

Verordnung (EWG) Nr. 498/83 der Kommission vom 28. Februar 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 G des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 056 vom 03/03/1983 S. 0011 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0256
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0256


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 498/83 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 1983

zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 G des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung eines Erzeugnisses, das aus dem Fruchtfleisch der Tamarinde durch Ausziehen der löslichen Bestandteile mit kochendem Wasser gewonnen wird. Der Extrakt wird anschließend geklärt und im Vakuum zu einer homogenen Paste eingedickt. Diese wird vor allem bei der Herstellung von Sossen verwendet.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 (3), gehören Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, zu Tarifnummer 21.07.

Diese Ware wird aus einer Frucht gewonnen, die praktisch keinen Saft enthält. Sie kann deshalb nicht als Fruchtsaft der Tarifnummer 20.07 zugewiesen werden.

Mangels einer Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ist das Erzeugnis als Lebensmittelzubereitung anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Tarifnummer 21.07, der Tarifstelle 21.07 G zuzuweisen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Erzeugnis wird aus dem Fruchtfleisch der Tamarinde durch Ausziehen der löslichen Bestandteile mit kochendem Wasser gewonnen. Der Extrakt wird anschließend geklärt und im Vakuum zu einer homogenen Paste eingedickt. Diese wird vor allem bei der Herstellung von Sossen verwendet und gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

G. andere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 15. 11. 1982, S. 1.