31983R0420

Verordnung (EWG) Nr. 420/83 der Kommission vom 21. Februar 1983 zur Regelung der Einfuhr nach den Benelux-Ländern von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 051 vom 24/02/1983 S. 0014 - 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 420/83 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 1983

zur Regelung der Einfuhr nach den Benelux-Ländern von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in China (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2007/82 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 341/82 (3) der Kommission wurden vorläufige Hoechstmengen für die Einfuhr in bestimmte Gebiete der Gemeinschaft für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in China festgelegt, bis die Ergebnisse der eingeleiteten Konsultationen vorliegen.

Die Konsultationen haben zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis geführt. Daher werden endgültige mengenmässige Beschränkungen für Waren der Kategorie 91 für die Jahre 1982 bis 1983 festgelegt und die vorläufige Hoechstmenge hiermit hinfällig.

Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1982 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von den Hoechstmengen, die für 1982 bzw. 1983 festgelegt worden sind, gemäß dem Datum der Verladung abgezogen werden.

Die Festlegung dieser Hoechstmenge steht der Einfuhr der unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China abgesandt wurden, nicht entgegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in China wird vorbehaltlich von Artikel 2 den im Anhang angegebenen mengenmässigen Beschränkungen unterworfen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China nach den Benelux-Ländern versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Schiffsladescheins nachgewiesen wird, daß diese Waren tatsächlich vor diesem Zeitpunkt versandt wurden.

(2) Alle aus China ab 1. Januar 1982 versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den für die Jahre 1982 bzw. 1983 festgelegten Hoechstmengen abgezogen werden, gemäß dem Datum der Verladung. Die Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmenge fallenden, aber aus China vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung versandten Waren nicht entgegen.

(3) Die Einfuhren von Erzeugnissen, die von China nach den Benelux-Ländern nach Inkrafttreten dieser Verordnung versandt werden, unterliegen einer doppelten Kontrolle gemäß Anhang V Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 341/82 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 1983

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 216 vom 24. 7. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1982, S. 5.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7.8,9 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Drittländer // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // // // // // // // 1982 // 1983 // // // // // // // // // // 91 // 62.04 A II B II // 62.04-23; 73 // Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen: Zelte // China // BNL // Tonnen // 100 // 105 // // // // // // // // //