31983R0200

Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

Amtsblatt Nr. L 026 vom 28/01/1983 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0144


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 200/83 DES RATES

vom 24. Januar 1983

über die Anpassung der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle im statistischen Erhebungsgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren sind einfuhrseitig Gegenstand der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft.

Im Interesse der Vollständigkeit der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft ist es deshalb erforderlich, die Erfassung aller im statistischen Erhebungsgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführten Waren zu gewährleisten, selbst wenn sie nicht gleichzeitig in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (2) erlaubt es, die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Anmeldung zum steuerrechtlich freien Verkehr zu trennen.

Unter den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren können sich indessen solche befinden, die vorher zur aktiven Veredelung angemeldet und ingolgedessen schon unter dem entsprechenden Verfahren in der Aussenhandelsstatistik der Gemeinschaft erfasst worden sind. Es ist zu vermeiden, daß darin solche Waren ein weiteres Mal nach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 39 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (3) behandelt werden.

Alle dem Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages entsprechenden Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft endgültig verlassen, sind ausfuhrseitig Gegenstand der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft.

Im Interesse der Vollständigkeit der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft ist es deshalb erforderlich, die Erfassung aller dieser das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft endgültig verlassenden Waren zu gewährleisten, selbst wenn die Anmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat abgegeben wird, in den die Ware ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

Die Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (4) macht die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von der Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei einer zuständigen Zollstelle abhängig. Diese Zollstelle kann sich in einem Mitgliedstaat befinden, in den die Ware ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft sind nach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 39 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 zu behandeln:

a) einfuhrseitig die Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangen oder gelangt sind, in dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß den durch die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 79/695/EWG in Kraft gesetzten Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, jedoch mit Ausnahme der Waren, die vorher zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind,

b) ausfuhrseitig die Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen oder verlassen sollen, in dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß den durch die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 81/177/EWG in Kraft gesetzten Maßnahmen zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden,

selbst wenn Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 auf sie nicht zutrifft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. W. LAUTENSCHLAGER

(1) ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1982, S. 90.

(2) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1981, S. 40.