31983R0018

Verordnung (EWG) Nr. 18/83 der Kommission vom 5. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 004 vom 06/01/1983 S. 0009 - 0009


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 18/83 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 des Rates vom 20. Juli 1982 über den Transfer von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3514/82 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2458/82 (6), sieht die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von 10 000 Tonnen Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle aus Beständen der Interventionsstellen der übrigen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verwendung für die Verfütterung an Tiere ausser jungen Kälbern vor. Diese Verordnung bestimmt, daß der Transfer von der deutschen Interventionsstelle vorgenommen wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3514/82 des Rates ist die Frist für die Durchführung des Transfers des Magermilchpulvers geändert worden. Infolge dieser Änderung ist der Wortlaut der Kommissionsverordnung anzupassen.

Die Zahlung der Transportkosten hängt von der Vorlage bestimmter Unterlagen über den Nachweis der ordnungsgemässen Durchführung der Maßnahme ab. Die bisherige Erfahrung zeigt, daß die gleichen Nachweise durch vereinfachte Verwaltungsverfahren erhalten werden können. Diese Änderungen sind daher vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum des »1. Oktober 1982" ersetzt durch den »1. April 1983".

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Wortlaut unter Buchstabe b) wie folgt ersetzt:

»b) Bescheinigung für die Übernahme des Magermilchpulvers von jedem der Bestimmungslager mit Bestätigungsvermerk der italienischen Interventionsstelle."

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Wortlaut unter f) gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 223 vom 31. 7. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 240 vom 14. 8. 1982, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 262 vom 10. 9. 1982, S. 26.