31983L0643

Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 359 vom 22/12/1983 S. 0008 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0187
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0187


RICHTLINIE DES RATES vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (83/643/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 75, 84 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat wiederholt betont, daß der Markt zu stärken und weiter zu entwickeln ist und daß in diesem Zusammenhang grössere Anstrengungen erforderlich sind, um die Grenzformalitäten und -kontrollen im Innern der Gemeinschaft zu erleichtern.

Der Rat verabschiedete am 26. März 1981 (4) ein bis Ende 1983 laufendes Prioritätenprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Verkehrspolitik, in dem die "Erleichterung des Grenzuebergangs" eine der zehn Prioritäten bildet, und forderte die Kommission auf, ihm hierzu entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Am 12. Juni 1978 verabschiedete der Rat ein Prioritätenprogramm für den Luftverkehr, dessen Erleichterung zu den Prioritäten zählt.

Die Wartezeiten an den Grenzuebergängen hemmen den Verkehrsfluß zwischen den Mitgliedstaaten, führen zu höheren Beförderungskosten, die sich auf die Endpreise der Beförderungsgüter auswirken, und beeinträchtigen somit den innergemeinschaftlichen Handel.

Die Wartezeiten an den Grenzen können die Arbeitsbedingungen im Verkehr, insbesondere im Strassen- und Binnenschiffsverkehr, beeinträchtigen.

Die Gründe für diese Wartezeiten an den Grenzuebergängen liegen sowohl im Verkehrsbereich als auch auf anderen Gebieten.

Die Wartezeiten können durch eine bessere Organisation der aufgrund des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigten Kontrollen und Formalitäten verkürzt werden.

Um einen fluessigeren Verkehr der Fahrzeuge im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Kontrollen an (1) ABl. Nr. C 127 vom 18.5.1982, S. 6. (2) ABl. Nr. C 42 vom 14.2.1983, S. 67. (3) ABl. Nr. C 90 vom 5.4.1983, S. 22. (4) ABl. Nr. C 171 vom 11.7.1981, S. 1. einem Ort, vorzugsweise am Abgangs- oder Bestimmungsort der Güter, zusammenzufassen.

Es ist zweckmässig, daß die Mitgliedstaaten die Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel - ausser in begründeten Fällen - stichprobenweise vornehmen.

Die Flüssigkeit des Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, lässt sich durch die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung der durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente verbessern, aus denen hervorgeht, daß die Waren den im Einfuhr- oder Durchfuhrmitgliedstaat geltenden Bestimmungen entsprechen.

Es ist wünschenswert, durch Zusammenarbeit und Konzertierung zwischen den verschiedenen Kontrollinstanzen und den verschiedenen Benutzergruppen zu einer besseren gegenseitigen Information über die Schwierigkeiten an bestimmten Grenzuebergangsstellen zu gelangen, wobei diese Information der gemeinsamen Suche nach Lösungen dienen soll, mit denen die Verhältnisse an den betreffenden Grenzuebergangsstellen verbessert werden können.

Eine Mindestöffnungsdauer der Grenzuebergangsstellen und eine geeignete Organisation der Öffnungszeiten der Kontrolldienststellen können die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung verkürzen.

Die Schaffung von Schnellspuren, die Fahrzeugen vorbehalten sind, welche eine Leerfahrt vornehmen oder Waren im Durchfuhrverfahren befördern, kann die Wartezeiten an den Grenzen verkürzen.

Es ist auch darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten keine neuen Kontrollen oder Formalitäten einführen, die die Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzuebergangs wirkungslos machen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der von der Gemeinschaft erlassenen allgemeinen Regelungen und Einzelregelungen gilt diese Richtlinie für Kontrollen und Verwaltungsformalitäten, nachstehend "Kontrollen und Formalitäten" genannt, im Güterverkehr über - eine Binnengrenze der Gemeinschaft oder

- eine Aussengrenze, wenn der Verkehr zwischen Mitgliedstaaten die Fahrt durch ein Drittland mit sich bringt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffenden Kontrollen und Formalitäten, aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit im Laufe einer Beförderung die verschiedenen Kontrollen und Formalitäten mit geringstem erforderlichem Zeitaufwand erfolgen, und zwar - möglichst an ein und demselben Ort;

- Kontrollen in Form von Stichproben, ausser in begründeten Fällen.

Artikel 3

(1) Im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Einfuhrmitgliedstaaten oder die Mitgliedstaaten, in die die Waren im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den im Einfuhr- oder Durchfuhrmitgliedstaat geltenden Bestimmungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zur Bekämpfung von Betrug und Bescheinigungsfälschung zusammen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander sowie der Kommission die Informationen, die zur Durchführung der Kontrollen sowie zur Erstellung der erforderlichen Dokumente notwendig sind. Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den wichtigsten Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontroll- und Analysemethoden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen zur Lösung der Probleme an den gemeinsamen Grenzen die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits dieser Grenzen Kontrollen und Formalitäten durchführen.

(2) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere - die Harmonisierung der Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen;

- die Gestaltung der Grenzuebergangsstellen;

- die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende oder kombinierte Abfertigungsanlagen, soweit dies möglich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten schaffen Möglichkeiten für eine informelle Konzertierung auf lokaler und gegebenenfalls einzelstaatlicher Ebene zwischen den Vertretern der verschiedenen an den Kontrollen und Formalitäten beteiligten Dienststellen, der Verkehrsunternehmer, Zollagenten, Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs und Verkehrsnutzer.

Artikel 5

(1) Falls das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Grenzuebergangsstellen ausser bei einem Verkehrsverbot so geöffnet sind, daß - der Grenzuebergang mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten 24 Stunden am Tag für Fahrzeuge gewährleistet ist, die eine Leerfahrt vornehmen oder Waren im Durchfuhrverfahren befördern, ausser wenn zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten eine Grenzkontrolle erforderlich ist;

- die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Fahrzeugen oder von Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt.

(2) Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger beim Grenzuebergang während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Verkehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmeldung vornimmt ; diese kann für die Beförderung lebender Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden.

(3) Befinden sich in ein und demselben Hafengebiet mehrere Grenzuebergangsstellen, so können die Mitgliedstaaten für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen Stellen den Waren- und Fahrzeugverkehr entsprechend Absatz 1 wirksam abfertigen können.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sehen in Ausnahmefällen unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzuebergangsstellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen, begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können ; für die erbrachten Leistungen kann eine Vergütung verlangt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind als für ihre ordnungsgemässe Durchführung notwendig. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, und das zur Verfügung stehende Personal so, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, überall dort, wo das technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzuebergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Fahrzeugen vorbehalten sind, welche eine Leerfahrt vornehmen oder Waren im Durchfuhrverfahren befördern.

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat kann zur Lösung von Schwierigkeiten bei Kontrollen oder Formalitäten im Sinne dieser Richtlinie Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat beantragen. Führen diese Konsultationen nicht zur Lösung der Schwierigkeiten, so kann ein Mitgliedstaat die Kommission davon unterrichten, damit sie die Lösungen vorlegt, die sie zur Behebung der Schwierigkeiten für geeignet erachtet.

Artikel 9

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat in begründeten Ausnahmefällen, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet er die Kommission davon.

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzuebergangs getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission erstmals vor dem 1. Juli 1986 und danach alle zwei Jahre auf der Grundlage eines von der Kommission versandten Fragebogens mit, welche Vorschriften und praktischen Maßnahmen im Laufe der beiden letzten Jahre notwendig geworden sind, um die Kontrollen und Formalitäten organisatorisch zu verbessern.

Aufgrund dieser Mitteilungen legt die Kommission dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1984 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Anhörung der Kommission die Anwendung des Artikels 5 bis 31. Dezember 1986 aufschieben.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mit, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. AKRITIDIS