Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung
Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0025 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0154
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 25 . Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse ( Kaseine und Kaseinate ) für die menschliche Ernährung ) ( 83/417/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In einigen Mitgliedstaaten bestehen Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die spezifische Zusammensetzung und Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten , die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind , sowie über die Bedingungen , welche diese Waren erfuellen müssen , damit sie unter bestimmten Bezeichnungen verwendet werden können oder ihre Verwendung in anderen Lebensmitteln zulässig ist . In anderen Mitgliedstaaten bestehen bisher keine derartigen Vorschriften . Dieser Zustand ist geeignet , den freien Warenverkehr mit den zur menschlichen Ernährung bestimmten Kaseinen und Kaseinaten zu behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für ihre Verwender zu führen . Er wirkt sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionierern des Gemeinsamen Marktes aus . Deshalb sind auf Gemeinschaftsebene die Regeln festzulegen , die hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Waren und ihrer Kennzeichnung eingehalten werden müssen . Nährkaseine und -kaseinate werden gegenwärtig im allgemeinen nicht an den Endverbraucher verkauft . Wäre dies der Fall , so fände die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 4 ) ebenfalls Anwendung . Zur Erleichterung des Handelsverkehrs empfiehlt es sich andererseits , auf Gemeinschaftsebene die Etikettierungsregeln für bestimmte Näbrkaseine und Nährkaseinate , die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind , festzulegen . Im ersten Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher ( 5 ) sind Aktionen auf den Gebieten geplant , die für den Schutz der Gesundheit und Sicherung der Verbraucher , namentlich auf dem Lebensmittelsektor , von besonderer Bedeutung sind . Bei den Verfahren zur Probenahme und bei den zur Überprüfung der Zusammensetzung und anderer Eigenschaften der betreffenden Waren erforderlichen Analysemethoden handelt es sich um technische Durchführungsmaßnahmen , die zwecks Vereinfachnung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission erlassen werden sollten . In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts überträgt , ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit Beschluß 69/414/EWG eingesetzten Lebensmittelausschusses ( 6 ) vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtline gilt für die in den Anhängen definierten Milcheiweisserzeugnisse und Mischungen von Milcheiweisserzeugnissen für die menschliche Ernährung ( 2 ) Im Sinne dieser Richtline gelten als - " Kasein " der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete , in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird , die durch - Zusatz von Säure , - mikrobiologische Säuerung - Labfällung - oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird , und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch - und Konzentrationsverfahren ; - " Kaseinate " die durch Trocknen von Kaseinen , die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden , gewonnenen Erzeugnisse ; - " Magermilch " das Gemelk von einer oder mehreren Kühen , dem nichts hinzugefügt wurde und bei welchem lediglich der Fettgehalt vermindert wurde . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen , damit - die in den Anhängen definierten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen , und - den Kriterien in den Anhängen nicht entsprechende Erzeugnisse so bezeichnet und gekennzeichnet werden , daß sie den Käufer nicht hinsichtlich ihrer Art , Qualität und Verwendung irreführen . Artikel 3 Die in den Anhängen genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden . Artikel 4 ( 1 ) Unbeschadet der Richtlinie 79/112/EWG und unbeschadet der von der Gemeinschaft für die Kennzeichnung von nicht für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln zu erlassenden Vorschriften sind auf den Verpackungen , Behältnissen oder Etiketten der in den Anhängen festgelegten Erzeugnisse mindestens die folgenden Hinweise in gut sichtbaren , deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben verbindlich vorgeschrieben : a ) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung sowie für die Kaseinate die Angabe der Art(en ) der Kationen ; b ) bei als Mischung verkauften Erzeugnissen - der Hinweis " Mischung aus ... " , gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse , aus denen die Mischung besteht , in entsprechend dem Gewicht absteigender Reihenfolge , - bei Kaseinaten die Angabe der Art(en ) der Kationen , - bei Mischungen , die Kaseinate enthalten , der Proteingehalt ; c ) die Nettomenge in den Masseinheiten kg oder g . Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Kapitel D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 7 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 8 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , können Irland und das Vereinigte Königreich zulassen , daß die Menge nur in Masseinheiten des Empire-Systems ausgedrückt wird , für die folgende Umrechnungssätze gelten : - 1 ml = 0,0352 fluid ounces , - 1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons , - 1 g = 0,0353 ounces ( Avoirdupois ) , - 1 kg = 2,205 pounds ; d ) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers . Die Mitgliedstaaten können jedoch die einzelstaatlichen Bestimmungen , die die Angabe des Herstellungs - oder Verpackungsbetriebs für ihre inländische Produktion vorschreiben , beibehalten ; e ) bei aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland ; f ) das Herstellungsdatum oder eine Angabe , die die Identifizierung der Partie ermöglicht . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß in ihrem Hoheitsgebeit der Vertrieb von Nährkaseinen und Nährkaseinaten untersagt wird , wenn die in Absatz 1 Buchstaben a ) , b ) , e ) und f ) vorgesehenen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind , es sei denn , daß dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen gewährleistet ist . Dem steht nicht entgegen , daß die genannten Angaben in mehreren Sprachen abgefasst sind . Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich und Buchstabe c ) , d ) und e ) brauchen nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein . Bei Beförderungen von Schüttgut kann diese Ausnahmeregelung auf Buchstabe b ) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe f ) Anwendung finden . Artikel 5 Unbeschadet der auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu erlassenden Gemeinschaftsvorschriften für die in den Anhängen I und II genannten Grunderzeugnisse müssen diese einer Wärmebehandlung unterzogen werden , die zu einem negativen Phosphatasenachweis führt . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihren Anhängen vorgesehenen Beschreibungen und Bestimmungen entsprechen , nicht durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , Herstellungsmerkmale , Aufmachung oder Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel in allgemeinen behindert wird . ( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nicht harmonisierte Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze - der Gesundheit , - vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird , - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und der Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb . Artikel 7 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß der Richtlinie fest , daß die Verwendung eines der in den Anhängen I und II genannten Stoffe bei einem der in diesen Anhängen genannten Erzeugnisse oder die höchstzulässige Zusatzmenge eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit . ( 2 ) Die Kommission prüft die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeignten Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 10 ein , um diese Änderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten . Artikel 8 Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat , soweit erforderlich , die Reinheitskriterien für die in den Anhängen genannten technologischen Hilfsstoffe fest . Artikel 9 Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden bestimmt : a ) die für die Überprüfung der in Artikel 8 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ; b ) die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überprüfung von Zusammensetzung und Herstellungsmerkmalen , die bei der Herstellung der in den Anhängen definierten Erzeugnisse zu berücksichtigen sind . Artikel 10 ( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren in Anspruch genommen , so befasst der Vorsitzende den durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf ebenfalls Stellung , und zwar innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Auschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 11 Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für die in Artikel 1 genannten und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Erzeugnisse . Artikel 12 Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis ; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubt ist ( 9 ) ; - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie untersagt ist . Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 25 . Juli 1983 . Im Namen des Rates Der Präsident C . SIMITIS ( 1 ) ABl . Nr . C 50 vom 24 . 2 . 1979 , S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 140 vom 5 . 6 . 1979 , S . 174 . ( 3 ) ABl . Nr . C 247 vom 1 . 10 . 1979 , S . 54 . ( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . C 92 vom 25 . 4 . 1975 , S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 . ( 7 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 . ( 8 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 . ( 9 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2 . August 1983 bekanntgegeben worden . ANHANG I NÄHRKASEINE I . BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN a ) " Säure-Nährkasein " : " Nährkasein ( Säurekasein ) " , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt II Buchstabe d ) genannten technologischen Hilfsstoffe und Bakterienkulturen gewonnen wird und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht ; b ) " Labnährkasein " : " Nährkasein ( Labnährkasein ) " , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt III Buchstabe d ) genannten technologischen Hilfsstoffe gewonnen wird und den in Abschnitt III festgelegten Normen entspricht . II . NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEIN a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren 1 . Wassergehalt , höchstens 10,0 % m/m 2 . Milchproteingehalt in der Trockenmasse , mindestens 90 % m/m davon Nährkaseingehalt , mindestens 95 % m/m 3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchstens 2,25 % m/m 4 . titrierbare Säure , ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g , höchstens 0,27 5 . Aschegehalt ( einschließlich P2O5 ) , höchstens 2,5 % m/m 6 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1 % m/m 7 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g b ) Kontaminanten Bleigehalt , höchstens 1 mg/kg c ) Verunreinigungen Fremdstoffe ( z . B . Holz - oder Metallpartikel , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g d ) Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe und Bakterienkulturen i ) - Milchsäure ( E 270 ) - Salzsäure - Schwefelsäure - Zitronensäure ( E 330 ) - Essigsäure ( E 260 ) - Orthophosphorsäure ii ) - Molke - milchsäurebildende Bakterienkulturen e ) Organoleptische Merkmale 1 . Geruch : ohne Fremdgeruche . 2 . Ausseben : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen . III . NORMEN FÜR LABNÄHRKASEIN a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren 1 . Wassergehalt , höchstens 10 % m/m 2 . Milchproteingehalt in der Trockenmasse , mindestens 84 % m/m davon Kaseingehalt , mindestens 95 % m/m 3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchstens 2 % m/m 4 . Aschegehalt ( einschließlich P2O5 ) , mindestens 7,50 % m/m 5 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1 % m/m 6 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g b ) Kontaminanten Bleigehalt , höchstens 1 mg/kg c ) Verunreinigungen Fremdstoffe ( z . B . Holz - und Metallpartikel , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g d ) Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe - Lab , - sonstige milchkoagulierende Enzyme . e ) Organoleptische Merkmale 1 . Geruch : ohne Fremdgerüche . 2 . Aussehen : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen . ANHANG II NÄHRKASEINATE I . BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN " Nährkaseinat " : " aufgeschlossenes Milcheiweiß ( Kaseinat ) " , das aus Kasein gewonnen wird , welches mit den in Abschnitt II Buchstabe d ) genannten neutralisierenden Stoffen von Nahrungsmittelqualität behandelt worden ist und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht . II . NORMEN FÜR NÄHRKASEINATE a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren 1 . Wassergehalt , höchstens 8 m/m 2 . Milchkaseingehalt in der Trockenmasse , mindestens 88 m/m 3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchtens 2,0 % m/m 4 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1,0 % m/m 5 . pH-Wert 6 bis 8 6 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g b ) Kontaminanten Blei , höchstens 1 mg/kg c ) Verunreinigungen Fremdstoffe ( z . B . Holz - und Metallpartikel ) , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g d ) Technologische Hilfsstoffe von Nahrungsmittelqualität ( neutralisierende Stoffe und wahlweise Puffersubstanzen ) Natrium - hydroxide karbonate phosphate zitrate Kalium - hydroxide karbonate phosphate zitrate Calcium - hydroxide karbonate phosphate zitrate Ammonium - hydroxide karbonate phosphate zitrate Magnesium - hydroxide karbonate phosphate zitrate e ) Merkmale 1 . Geruch : sehr geringe Aroma und sehr geringe Fremdgerüche . 2 . Aussehen : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen . 3 . Löslichkeit : fast völlig löslich in destilliertem Wasser , ausgenommen Calciumkaseinat .