Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 147 vom 06/06/1983 S. 0009 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 16 . Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 83/264/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Durch die Richtlinie 79/663/EWG ( 4 ) ist die Verwendung des Flammschutzmittels für Textilartikel Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat wegen seiner Gefährlichkeit für die Gesundheit verboten worden . Inzwischen haben Untersuchungen ergeben , daß zwei weitere Flammschutzmittel , nämlich Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid und Polybromierte Biphenyle ( PBB ) gesundheitsschädlich sind und deshalb nicht in Textilartikeln verwendet werden sollten , die mit der Haut in Berührung kommen . Zur Herstellung von Niespulver wird 3,3'-Dimethoxydbenzidin verwendet . Wenn auch die Mutagenitäts - und Karzinogenitätsdaten noch keinen endgültigen Schluß zulassen , so gibt seine Verwandtschaft mit Benzidin , dessen karzinogene Wirkung auf den Menschen bekannt ist , Anlaß zu grosser Vorsicht hinsichtlich der Gefahren , die von diesem Stoff für die Gesundheit ausgehen können . Es liegt auf der Hand , daß Niespulver in erster Linie von Kindern benützt wird , die im Hinblick auf giftige Chemikalien grundsätzlich als sensitive Gruppe zu betrachten sind und daher besonders vor Gesundheitsgefahren geschützt werden müssen . Folglich ist dieser Stoff in Scherzartikeln wie Niespulver zu verbieten . Bestimmte auf pflanzlicher Basis hergestellte Niespulver können für den Benutzer , insbesondere für Kinder , gefährlich sein und sind daher in einigen Mitgliedstaaten bereits verboten . Ammoniumpolysulfide üben eine ätzende Wirkung aus und können schwere und dauernde Schäden , besonders der Augen , verursachen . Ihre Mischungen , die besonders an Kinder als Scherzartikel verkauft werden , sind besonders gefährlich ; ihre Verwendung muß daher untersagt werden . Flüchtige Ester der Bromessigsäure werden als Tränengas verwendet . Sie wirken reizend auf das Atmungssystem und die Augen und können dafür schädlich sein . Bei grösserer Konzentration wirken sie ätzend und können dauernde Schäden an den Augen verursachen . Sie sollten nicht von Kindern verwendet werden und deshalb als Scherzartikel verboten werden . Einige Mitgliedstaaten haben für die obengenannten Stoffe bereits Verbote erlassen ; diese wirken sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und den Anhang der Richtlinie 76/769/EWG ( 5 ) entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Dem Anhang der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt : " 8 . Tris-(azitidinyl)-phosphinoxid CAS Nr . 5455-55-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . * 9 . Polybromierte Biphenyle ( PBB ) CAS Nr . 59536-65-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . * 10 . Panamarindenpulver ( Quillaja saponaria ) und seine Saponine enthaltenden Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz ( Helleborus viridis ) und der schwarzen Nieswurz ( Helleborus niger ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Pulver aus der Wurzel der weissen Nieswurz ( Veratrum album ) und der schwarzen Nieswurz bzw . schwarzer Germer ( Veratrum nigrum ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Benzidin und/oder seine Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * o-Nitrobenzaldehyd * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 552-89-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Holzstaub * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * 11 . Ammoniumsulfid und Ammoniumbisulfid * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 12135-76-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 12124-99-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Ammoniumpolysulfide * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 12259-92-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * 12 . Flüchtige Ester der Bromessigsäure : * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Methylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 96-32-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Äthylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * CAS Nr . 105-36-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Propylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Butylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . * * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " * Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 6 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 16 . Mai 1983 . Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE ( 1 ) ABl . Nr . C 288 vom 10 . 11 . 1981 , S . 7 . ( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 17 . 5 . 1982 , S . 148 . ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 3 . 5 . 1982 , S . 42 . ( 4 ) ABl . Nr . L 197 vom 3 . 8 . 1979 , S . 37 . ( 5 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 . ( 6 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19 . Mai 1983 bekanntgegeben .