31983L0264

Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 147 vom 06/06/1983 S. 0009 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 16 . Mai 1983

zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

( 83/264/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Durch die Richtlinie 79/663/EWG ( 4 ) ist die Verwendung des Flammschutzmittels für Textilartikel Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat wegen seiner Gefährlichkeit für die Gesundheit verboten worden . Inzwischen haben Untersuchungen ergeben , daß zwei weitere Flammschutzmittel , nämlich Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid und Polybromierte Biphenyle ( PBB ) gesundheitsschädlich sind und deshalb nicht in Textilartikeln verwendet werden sollten , die mit der Haut in Berührung kommen .

Zur Herstellung von Niespulver wird 3,3'-Dimethoxydbenzidin verwendet . Wenn auch die Mutagenitäts - und Karzinogenitätsdaten noch keinen endgültigen Schluß zulassen , so gibt seine Verwandtschaft mit Benzidin , dessen karzinogene Wirkung auf den Menschen bekannt ist , Anlaß zu grosser Vorsicht hinsichtlich der Gefahren , die von diesem Stoff für die Gesundheit ausgehen können . Es liegt auf der Hand , daß Niespulver in erster Linie von Kindern benützt wird , die im Hinblick auf giftige Chemikalien grundsätzlich als sensitive Gruppe zu betrachten sind und daher besonders vor Gesundheitsgefahren geschützt werden müssen . Folglich ist dieser Stoff in Scherzartikeln wie Niespulver zu verbieten .

Bestimmte auf pflanzlicher Basis hergestellte Niespulver können für den Benutzer , insbesondere für Kinder , gefährlich sein und sind daher in einigen Mitgliedstaaten bereits verboten .

Ammoniumpolysulfide üben eine ätzende Wirkung aus und können schwere und dauernde Schäden , besonders der Augen , verursachen . Ihre Mischungen , die besonders an Kinder als Scherzartikel verkauft werden , sind besonders gefährlich ; ihre Verwendung muß daher untersagt werden .

Flüchtige Ester der Bromessigsäure werden als Tränengas verwendet . Sie wirken reizend auf das Atmungssystem und die Augen und können dafür schädlich sein . Bei grösserer Konzentration wirken sie ätzend und können dauernde Schäden an den Augen verursachen . Sie sollten nicht von Kindern verwendet werden und deshalb als Scherzartikel verboten werden .

Einige Mitgliedstaaten haben für die obengenannten Stoffe bereits Verbote erlassen ; diese wirken sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und den Anhang der Richtlinie 76/769/EWG ( 5 ) entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Dem Anhang der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt :

" 8 . Tris-(azitidinyl)-phosphinoxid CAS Nr . 5455-55-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . *

9 . Polybromierte Biphenyle ( PBB ) CAS Nr . 59536-65-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . *

10 . Panamarindenpulver ( Quillaja saponaria ) und seine Saponine enthaltenden Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz ( Helleborus viridis ) und der schwarzen Nieswurz ( Helleborus niger ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Pulver aus der Wurzel der weissen Nieswurz ( Veratrum album ) und der schwarzen Nieswurz bzw . schwarzer Germer ( Veratrum nigrum ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Benzidin und/oder seine Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

o-Nitrobenzaldehyd * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 552-89-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Holzstaub * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

11 . Ammoniumsulfid und Ammoniumbisulfid * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 12135-76-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 12124-99-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Ammoniumpolysulfide * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 12259-92-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

12 . Flüchtige Ester der Bromessigsäure : * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Methylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 96-32-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Äthylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

CAS Nr . 105-36-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Propylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Butylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

* Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 6 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Mai 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . KIECHLE

( 1 ) ABl . Nr . C 288 vom 10 . 11 . 1981 , S . 7 .

( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 17 . 5 . 1982 , S . 148 .

( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 3 . 5 . 1982 , S . 42 .

( 4 ) ABl . Nr . L 197 vom 3 . 8 . 1979 , S . 37 .

( 5 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 .

( 6 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19 . Mai 1983 bekanntgegeben .