31983L0229

Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 123 vom 11/05/1983 S. 0031 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0174
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0052


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RICHTLINIE DES RATES

vom 25. April 1983

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(83/229/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG müssen die betreffenden Materialien und Gegenstände so beschaffen sein, daß sie an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen oder die Zusammensetzung der Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen.

Um dieses Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, ist das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Bestimmungen auch in diesem Fall zur Anwendung kommen.

Für Kunstdärme aus Zellglas sind Sonderregelungen erforderlich.

Die Methode für die Bestimmung der Lässigkeit färbender Stoffe ist später zu erlassen.

Bis zum Erlaß von Vorschriften über Reinheitskriterien und Untersuchungsmethoden gelten die einzelstaatlichen Regeln.

Die Festlegung einer Auswahlliste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit in Prozenten angegebenen Grenzwerten reicht im Falle der Zellglasfolien aus, um das in Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG gesetzte Ziel zu erreichen.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ist zu vermeiden, daß die Oberflächen von bedruckten Folien aus regenerierter Zellulose mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen.

Schwierigkeiten, die sich bei der Bewertung der wissenschaftlichen Daten hinsichtlich der Phthalate ergeben, gestatten es dem Rat derzeit nicht, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Die Bestimmung der Einzelheiten zur Feststellung eines Übergangs von färbenden Stoffen, die bei der Herstellung von Zellglasfolien verwendet worden sind, in oder auf die Lebensmittel stellt eine technische Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlaß der Kommission zu übertragen ist, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Für alle Fälle der Befugnisübertragung seitens des Rates auf die Kommission zur Durchführung der Vorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG (1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses hergestellt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die

a) entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden

b) oder Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind

und die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(3) Diese Richtlinie gilt nich für

a) Zellglasfolien, deren zur Berührung mit Lebensmitteln bestimmte oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommende Seite eine Lackbeschichtung mit einem Gewicht von mehr als 50 mg/dm2 trägt,

b) Kunstdärme aus Zellglas.

Artikel 2

(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien dürfen nur die in Ahang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern dieselben als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden und bei Anwendung einer gemäß dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 76/893/EWG festzulegenden Methode kein Übergang dieser Stoffe in oder auf die Lebensmittel festgestellt wird.

Artikel 3

Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß

- spätestens am 1. Januar 1985 der Handel mit Zellglasfolien, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen wird;

- mit Wirkung vom 1. Januar 1986 der Handel mit Zellglasfolien, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen jedoch die Verwendung der nachstehend aufgeführten Stoffe bei der Herstellung von Zellglasfolien nicht zuzulassen, die dazu bestimmt sind, mit fetthaltigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit derartigen Lebensmitteln in Berührung kommen, soweit diese Stoffe in diese Fette übergehen können:

- Buthylbenzylphthalat,

- Butyl-methylcarboxybutylphthalat

[Buthylphthalylbutylglykolat],

- Di-n-butyl- und Di-iso-butylphthalat,

- Dicyclohexylphthalat,

- Di-(methylcyclohexyl)-phthalat und seine Isomeren [Sextolphthalate],

- Methyl-carboxymethyläthylphthalat [Methylphthalyläthylglykolat].

Vor dem 1. Juli 1986 beschließt der Rat gemäß Artikel 100 des Vertrages über die spätere Rechtslage der genannten Stoffe.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 1983

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-W. LAUTENSCHLAGER

(1) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 235 vom 15. 9. 1981, S. 3.

(3) ABl. Nr. C 149 vom 14. 6. 1982, S. 106.

(4) ABl. Nr. C 230 vom 10. 9. 1981, S. 8.

(1) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZELLGLASFOLIE

Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet werden.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLGLASFOLIEN ZUGELASSENEN STOFFE

Anmerkung: - Die in diesem Anhang angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

- Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

1.2 // // // Name // Voraussetzungen // // // // // A. Regenerierte Cellulose // 72 % // B. Zusatzstoffe // // 1. Feuchthaltemittel // Nicht mehr als insgesamt 27 % // - Bis-(2-hydroxyäthyl)-äther [Diäthylenglykol] - Äthandiol [Monoäthylenglykol] // Mit einem Gehalt an Mono- und Diäthylenglykol von insgesamt höchstens 20 %, jedoch nur für zu beschichtendes Zellglas und nur für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben // - 1,3-Butandiol // // - Glycerin // // - 1,2-Propandiol [1,2-Propylenglykol] // // - Polyäthylenoxid [Polyäthylenglykol] // Mittleres Molekular-Gewicht zwischen 250 und 1 200 // - 1,2-Polypropylenoxid [1,2-Polypropylenglykol] // Mittleres Molekular-Gewicht nicht mehr als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 % (m/m) // - Sorbit // // - Triäthylenglykol // // - Harnstoff // // 2. Andere Zusatzstoffe // Nicht mehr als insgesamt 1 % // Erste Gruppe // Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 vorhanden sein // - Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze // // - Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze // // - Benzoesäure und ihr Natrium-Salz // // - Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium- Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze // // - geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäure mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zink-Salze // // - Citronensäure, d,l-Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kalium-Salze // // - Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze // // - Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid // // - Natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl // // - Eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert // // - Amylose // // // // Name // Voraussetzungen // // // // - Calciumkarbonat, Magnesiumkarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid // // - Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8-C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure [Oxystearin], Rizinolsäure // // - Ester des Polyoxyäthylens (Anzahl der Oxyäthylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8-C20 // // - Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8-C20 // // - Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Äthandiol und/oder Bis-(2-Hydroxyäthyl)-Äther und/oder Triäthylenglykol // // - Oxide und Hydroxide des Alluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums // // - Polyäthylenoxid [Polyäthylenglykol] // Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000 // - Natriumpropionat // // Zweite Gruppe // Nicht mehr als 1 mg/dm2 insgesamt; von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf eine Menge von nicht mehr als 0,2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein // - Alkyl-(C8-C18) benzolsulfonat, Natrium-Salz // // - Isopropylnaphthalinsulfonat, Natrium-Salz // // - Alkyl-(C8-C18) sulfat, Natrium-Salz // // - Alkyl-(C8-C18) sulfonat, Natrium-Salz // // - Dioctylsulfosuccinat, Natrium-Salz // // - Distearat des Di-hydroxyäthyl-diäthylentriamin-monoacetat // Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf nicht mehr als 0,05 mg/dm2 enthalten // - Laurylsulfat, Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze // // - N,N'-Distearoyl-diaminoäthan [N,N'-Distearoyläthylendiamin] // // und // // N,N'-Dipalmitoyl-diaminoäthan [N,N'-Dipalmitoyläthylendiamin] // // und // // N,N'-Dioleyl-diaminoäthan [N,N'-Dioleyläthylendiamin] // // - 2-Heptadecyl-4,4-bis-(Methylen- stearat)-oxazolin // // - Polyäthylenaminostearamid-äthyl- sulfat // Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf nicht mehr als 0,1 mg/dm2 enthalten // // // Name // Voraussetzungen // // // // Dritte Gruppe - Verankerungsmittel // Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 // - Melaminformaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Butanol, Diäthylentriamin, Äthanol, Triäthylentetramin, Tetraäthylenpentamin, Tris-(2-Hydroxyäthyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'-Diaminodibutylamin // Freier Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2-Berührungsfläche mit den Lebensmitteln Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2-Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Kationische vernetzte Polyalkylenamine // Entsprechend den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsvorschriften // a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin // // b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diäthylentriamin und/oder Äthylendiamin // // c) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diäthylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak // // d) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diathylentriamin // // e) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin // // - Polyäthylenamine und Polyäthylenimine // Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 // - Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Äthanol, Butanol, Diäthylentriamin, Triäthylentetramin, Tetraäthylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiäthylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure // Freier Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2-Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // Vierte Gruppe // Nicht mehr als insgesamt 0,01 mg/dm2 // - Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyäthylenoxid // // - Laurylsulfat des Monoäthanolamins // // //

ZWEITER TEIL

BESCHICHTETES ZELLGLAS

1.2 // // // Name // Voraussetzungen // // // // // A. Regenerierte Cellulose // Siehe erster Teil // B. Zusatzstoffe // Siehe erster Teil // C. Lacke // Nicht mehr als 50 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // 1. Polymere // Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Celluloseäthyläther, Hydroxyäthyläther, Hydroxypropyläther und Methyläther // // - Cellulosenitrat // Nicht mehr als 20 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln, Stickstoffgehalt zwischen 10,8 % und 12,2 % // - Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt: // // Vinylacetale von gesättigten Aldehyden (C1-C6) Vinylacetat Alkyl (C1-C4) vinyläther Acryl-, Croton-, Itacon-, Malein-, Methacrylsäure und ihre Ester Butadien Styrol Methylstyrol Vinylidenchlorid Acrylnitril Methacrylnitril Äthylen, Propylen, 1- und 2-Butylen // Entsprechend den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsvorschriften // Vinylchlorid // In Übereinstimmung mit der Richtlinie 78/142/EWG (ABl. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 15) // 2. Harze - Kasein - Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Äthyl- und C2-C6-polyvalenten Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole // Insgesamt nicht mehr als 12,5 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln und nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat oder Copolymeren von Vinylchlorid und Vinylacetat beschichtet sind // - Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenol-Formaldehyd verestert mit Methyl-, Äthyl- und polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder deren Mischungen // // // // Name // Voraussetzungen // // // // - Ester des Bis-(2-Hydroxyäthyl)äthers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid // // - Gelatine, Lebensmittelqualität // // - Ricinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure // // - Naturharze [Dammarharze] // // - Poly-ß-pinen [Terpenharze] // // - Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel) // // 3. Weichmacher - Acetyltributylcitrat - Acetyl-tri-(2-äthylhexyl)-citrat - Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat - Di-n-hexylazelat - Butylbenzylphthalat - Butyl-methylcarboxybutylphthalat [Butylphthalylbutylglykolat] - Di-n-butyl- und Di-iso-butylphthalat - Dicyclohexylphthalat - Di-(methylcyclohexyl)-phthalat und seine Isomeren [Sextolphthalate] // Insgesamt nicht mehr als 12,5 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln und nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat oder Copolymeren von Vinylchlorid und Vinylacetat beschichtet sind // - Diphenyl-(2-äthylhexyl)-phosphat // Nicht mehr als 2,5 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Glycerinmonoacetat [Monoacetin] // // - Glycerindiacetat [Diacetin] // // - Glycerintriacetat [Triacetin] // // - Methyl-carboxymethyläthylphthalat [Methylphthalyläthylglykolat] // // - Dibutylsebacat // // - Di-(2-äthylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat] // // - Di-n-butyl und Di-iso-butyltartrat // // 4. Spezielle Zusatzstoffe für Lacke - 1-Hexadekanol und 1-Octadekanol - Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8-C20- eingeschlossen Ricinolsäure - mit geradkettigen Äthyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen // Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein. // - Montanwachs, Montansäuren (C26-C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Äthandiol und/oder 1-3 Butandiol und/oder deren Calcium und Kalium-Salze enthaltend // // - Carnaubawachs // // - Bienenwachs // // - Espartowachs // // - Candelillawachs // // // // Name // Voraussetzungen // // // // - Dimethylpolysiloxan // Nicht mehr als 1 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 %) // // - Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse // // - Pentärythrit-tetrastearat // // - Mono- und bis-(Octadecyl-di(äthylenoxid)-Phosphat // Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Aliphatische Säuren (C8-C20) verestert mit Mono- und/oder bis-(2-hydroxyäthyl)amin // // - 2- und 3-tert, Butyl-4-hydroxyanisol [Butylhydroxyanisol, BHA] // Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - 2,6-Di-tertbutyl-4-methylphenol [Butylhydroxytoluol, BHT] // Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Di-n-Octylzinn-bis-(2-äthylhexyl)- maleat // Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // D. Lösemittel // Gesamtmenge der Stoffe von nicht mehr als 0,6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln // - Butylacetat // // - Äthylacetat // // - Isobutylacetat // // - Isopropylacetat // // - Propylacetat // // - Aceton // // - Butylalkohol // // - Äthylalkohol // // - Isobutylalkohol // // - Isopropylalkohol // // - Propylalkohol // // - Cyclohexan // // - Äthylenglykolmonobutyläther // // - Äthylenglykolmonobutylätheracetat // // - Äthylenglykolmonoäthyläther // // - Äthylenglykolmonoäthylätheracetat // // - Äthylenglykolmonomethyläther // // - Äthylenglykolmonomethylätheracetat // // - Methyläthylketon // // - Methylisobutylketon // // - Tetrahydrofuran // // - Toluol // // //