Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
Amtsblatt Nr. L 109 vom 26/04/1983 S. 0008 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 28 . März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 83/189/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 100 und 213 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Das Verbot mengenmässiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmässigen Beschränkungen ist eine der Grundlagen der Gemeinschaft . Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig , wenn sie notwendig sind , um zwingenden Erfordernissen zu genügen , und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen , für das sie eine wesentliche Garantie darstellen . Es ist unerläßlich , daß die Kommission schon vor dem Erlaß technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt . Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrages gehalten , der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern ; sie sind deshalb verpflichtet , ihr von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen . Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein . Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen ausserdem über die erforderliche Frist verfügen , um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können , mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden . Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben , eine Gemeinschaftsrichtlinie auf dem von der geplanten einzelstaatlichen Maßnahme betroffenen Gebiet vorzuschlagen oder zu erlassen . In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages verpflichtet , das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen , um die Möglichkeit dafür zu schaffen , daß Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag einer Richtlinie des Rates oder eine Richtlinie der Kommission ausgearbeitet wird . Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28 . Mai 1969 über die Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission ( 4 ) , in der Fassung der Vereinbarung vom 5 . März 1973 ( 5 ) , vorgesehenen Fristen haben sich in solchen Fällen als unzureichend erwiesen ; es ist deshalb erforderlich , längere Fristen vorzusehen . Das in der Vereinbarung vom 28 . Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der Unterrichtung der Kommission gilt für die davon erfassten Erzeugnisse , die nicht unter diese Richtlinie fallen , weiter . Innerstaatliche technische Normen können in der Praxis die gleichen Wirkungen auf den freien Warenaustausch wie technische Vorschriften ausüben . Es ist deshalb erforderlich , die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Normen unter den gleichen Bedingungen , wie sie für technische Vorschriften gelten , sicherzustellen . Gemäß Artikel 213 des Vertrages kann die Kommission zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen ; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geregelt . Es ist darüber hinaus erforderlich , daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen unterrichtet werden . Es empfiehlt sich , einen Ständigen Ausschuß einzusetzen , dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht , die Kommission bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen : 1 . Technische Spezifikation : Spezifikation , die in einem Schriftstück enthalten ist , das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt , wie Qualitätsstufen , Gebrauchstauglichkeit , Sicherheit oder Abmessungen , einschließlich der Festlegungen über Terminologie , Bildzeichen , Prüfung und Prüfverfahren , Verpackung , Kennzeichnung oder Beschriftung . 2 . Norm : Technische Spezifikation , die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde , deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist . 3 . Normungsprogramm : Schriftstück , das eine Aufstellung derjenigen Gegenstände enthält , für welche die Absicht zur Erstellung oder Änderung einer Norm besteht . 4 . Normentwurf : Schriftstück , das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist , in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete ( Stellungnahme ) veröffentlicht wird . 5 . Technische Vorschrift : Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften , deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist , ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen . 6 . Entwurf einer technischen Vorschrift : Text einer technischen Spezifikation , einschließlich Verwaltungsvorschriften , der in der Absicht ausgearbeitet worden ist , diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen , und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet , in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind . 7 . Erzeugnis : Erzeugnisse , die gewerblich hergestellt werden , mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages , aller Nahrungs - und Futtermittel , von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG ( 6 ) und kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG ( 7 ) . Artikel 2 ( 1 ) Die Kommission und die in Liste 1 des Anhangs aufgeführten Normungsgremien werden jährlich bis spätestens 31 . Januar über die Normungsprogramme unterrichtet , die von den in Liste 2 des Anhangs genannten nationalen Normungsgremien erstellt worden sind . Diese Informationen werden vierteljährlich auf den neuesten Stand gebracht . Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Listen 1 und 2 des Anhangs ändern oder ergänzen . ( 2 ) In den Normungsprogrammen wird insbesondere angegeben , ob es sich bei der betreffenden Norm handelt um - die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm , - die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen , - eine neue nationale Norm oder - die Änderung einer nationalen Norm . Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind , um ihren Vergleich zu erleichtern . ( 3 ) Die Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung , die einen Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet . Artikel 3 Die Kommission und die Normungsgremien werden von dem Wunsch eines oder mehrerer Normungsgremien unterrichtet . - passiv oder aktiv ( durch einen Beobachter ) an den von einem anderen Normungsgremium geplanten Arbeiten beteiligt zu werden ; - daß eine europäische Norm oder auf andere Weise erstellte einheitliche technische Spezifikationen ausgearbeitet werden . Artikel 4 Die in Liste 1 genannten Normungsgremien und die Kommission erhalten mindestens alle vier Monate sämtliche neuen Normentwürfe ; ausgenommen sind Fälle , in denen es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt . Bei der Übermittlung der Normentwürfe ist mitzuteilen , ob es sich handelt um - die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen , - eine neue nationale Norm oder - die Änderung einer nationalen Norm . Artikel 5 Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt ; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen ; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission . Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Artikel 6 ( 1 ) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in Liste 1 genannten Normungsgremien Sitzungen ab . ( 2 ) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der obengenannten Verfahren vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder vorauszusehenden Handelshemmnisse . ( 3 ) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung , wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann . - die europäischen Normungsgremien zu ersuchen , innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten ; - darauf hinzuwirken , daß die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen ; - alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen . 4 . Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören a ) vor jeder Änderung der Listen des Anhangs ( Artikel 2 Absatz 1 ) ; b ) bei der Aufstellung der Regeln für die kodifizierte Vorlage der Angaben sowie des Schemas und der Kriterien , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind ( Artikel 2 Absatz 2 ) ; c ) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben ; d ) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems ( Artikel 11 ) . ( 5 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden . ( 6 ) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen . ( 7 ) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich . Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , damit ihre Normungsgremien während der Erarbeitung einer europäischen Norm nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich keine Normen in dem betreffenden Bereich festlegen oder einführen . Diese Verpflichtung erlischt , wenn sechs Monate nach Ablauf der gemäß dem genannten Gedankenstrich festgesetzten Frist keine europäische Norm verabschiedet worden ist . ( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten der Normungsgremien , die diese auf Antrag der Behörden durchführen , um im Falle bestimmter Erzeugnisse technische Spezifikationen oder eine Norm zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse festzulegen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift mit und legen die Gründe dar , die die Festlegung einer solchen Vorschrift rechtfertigen . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift , es sei denn , es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm , wobei es dann ausreicht mitzuteilen , um welche Norm es sich handelt ; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe , die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen , es sei denn , die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor . Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf ; sie kann ihn auch dem Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen . ( 2 ) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat , der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat , Bemerkungen vorbringen , die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt . ( 3 ) Auf ausdrückliche Bitte eines Mitgliedstaates oder der Kommission teilen die Mitgliedstaaten unverzueglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit . ( 4 ) Die aufgrund dieses Artikels gelieferten Informationen sind vertraulich . Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören . Artikel 9 ( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an , wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt , aus der hervorgeht , daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte , um etwaige Handelshemmnisse , die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten , zu verhindern oder zu begrenzen . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate , wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt , eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht , wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen ist , ohne Möglichkeit vorheriger Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten , um sie unverzueglich zu erlassen und durchzuführen . In diesem Falle gibt der Mitgliedstaat in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Gründe für die Dringlichkeit dieser Maßnahmen an . Artikel 10 Die Artikel 8 und 9 gelten nicht , wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien erfuellen ; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft , aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind . Artikel 11 Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 5 genannten Ausschuß die Arbeitsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und schlägt gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor . Artikel 12 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 28 . März 1983 . Im Namen des Rates Der Präsident J . ERTL ( 1 ) ABl . Nr . C 253 vom 1 . 10 . 1980 , S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . C 144 vom 15 . 6 . 1981 , S . 122 . ( 3 ) ABl . Nr . C 159 vom 29 . 6 . 1981 , S . 23 . ( 4 ) ABl . Nr . C 76 vom 17 . 6 . 1969 , S . 9 . ( 5 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 3 . ( 6 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 . ( 7 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 . ANHANG LISTE 1 Normungsgremien AFNOR ( Frankreich ) Association française de normalisation Tour Europe - Cedex 7 F-92080 Paris La Défense UTE ( Frankreich ) Union technique de l'électricité ( UTE ) 12 , Place des Etats-Unis F-75703 Paris Cedex 16 BSI ( Vereinigtes Königreich ) Britisch Standards Institution 2 , Park Street GB-London W1A 2BS BEC ( Vereinigtes Königreich ) British Electrotechnical Committee British Standards Institution 2 , Park Street GB-London W1A 2BS DS ( Dänemark ) Dansk Standardiseringsraad Aurehöjvej 12 Postboks 77 DK-2900 Hellerup DEK ( Dänemark ) Dansk Elektroteknisk Komité ( DEK ) Strandgade , 36 st . DK-1401 Köbenhavn K DIN ( Deutschland ) DIN Deutsches Institut für Normung e . V . Burggrafenstrasse 4 - 10 Postfach 11 07 D-1000 Berlin 30 DKE ( Deutschland ) Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE ( DKE ) Stresemannallee 15 D-6000 Frankfurt am Main 70 ELOT ( Griechenland ) Hellenic Organization for Standardization ( ELOT ) Didotou 15 GR-Athens 144 IBN ( Belgien ) Institut belge de normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie 29 , avenü de la Brabançonne(laan ) B-1040 Bruxelles/Brussel CEB ( Belgien ) Comité électrotechnique ( CEB ) /Belgisch Elektrotechnisch Comité ( BEC ) 3 , Galerie Ravenstein , bte 11 B-1000 Bruxelles/Brussel IIRS ( Irland ) Institute for Industrial Research and Standards Ballymun Road IRL-Dublin 9 ETCI ( Irland ) Electro-Technical Council of Ireland ( ETCI ) Institute for Industrial Research and Standards Ballymun Road IRL-Dublin 9 ( Luxemburg ) Inspection du travail et des Mines 2 , rü des Girondins L-Luxembourg NNI ( Niederlande ) Nederlands Normalisatie Instituut Postbus 5059 NL-2600 GB Delft NEC ( Niederlande ) Nederlands Elektrotechnisch Comité ( NEC ) Kalfjeslaan 2 NL-2623 AA Delft UNI ( Italien ) Ente nazionale italiano di Unificazione Piazza Armando Diaz 2 I-20123 Milano CEI ( Italien ) Comitato elettrotecnico Italiano ( CEI ) Viale Monza 259 I-20126 Milano CEN Comité européen de normalisation Rü de Brederode - Bruxelles CENELEC Comité européen de normalisation Electrotechnique Rü de Brederode - Bruxelles LISTE 2 Nationale Normungsgremien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ( Dieselben Gremien wie in Liste 1 mit Ausnahme von CEN und ( ENELEC )