31983D0631

83/631/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1983 zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien

Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0047 - 0047


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 1983

zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien

(83/631/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 83/223/EWG der Kommission (3) wurden aufgrund des Ausbruchs eines Seuchenzugs der Maul- und Klauenseuche bestimmte tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien getroffen.

Da keine neuen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Spanien vorgekommen sind, kann angenommen werden, daß keine Gefahr mehr für die Tierbestände der Gemeinschaft besteht.

Es empfiehlt sich daher, die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen aus Spanien wieder zuzulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 83/223/EWG wird aufgehoben. Die Einfuhrgenehmigung betrifft nur das Fleisch, das aus der Schlachtung nach der Mitteilung dieser Entscheidung gewonnen worden ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 7. 5. 1983, S. 32.