31983D0606

83/606/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Genehmigung eines Programms zur Ergänzung des Programms betreffend Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung tierischer Erzeugnisse in Griechenland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0060 - 0060


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 1983

zur Genehmigung eines Programms zur Ergänzung des Programms betreffend Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung tierischer Erzeugnisse in Griechenland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(83/606/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat am 29. April 1983 das Programm zur Ergänzung des mit Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1982 (3) genehmigten Programms betreffend Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung tierischer Erzeugnisse mitgeteilt und am 23. September 1983 durch zusätzliche Angaben ergänzt.

Das genannte Programm betrifft die Modernisierung und Entwicklung eines Vertriebsnetzes für Frischmilch und Frischmilcherzeugnisse; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Die Genehmigung der Programmteile, die andere Milcherzeugnisse als aus Ziegen- oder Schafmilch hergestellte Milchprodukte zum Gegenstand haben, kann im Hinblick auf Vorhaben, die nach dem 30. April 1983 eingereicht worden sind nur vorbehaltlich der von der Gemeinschaft zu verfolgenden Politik, um den strukturellen Überschüssen Rechnung zu tragen, erfolgen.

Die Genehmigung dieser Programmteile berührt daher unter Berücksichtigung des Vorangehenden auch nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben aus dem genannten Sektor getroffen werden.

Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den vorgesehenen Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das von der griechischen Regierung am 29. April 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 23. September 1983 ergänzte Programm zur Ergänzung des Programms betreffend Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung tierischer Erzeugnisse wird genehmigt.

(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 61.