31983D0602

83/602/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Genehmigung eines Programms betreffend die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0056 - 0056


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 1983

zur Genehmigung eines Programms betreffend die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(83/602/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 3. Juni 1983 das Programm betreffend die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitgeteilt.

Das genannte Programm betrifft die Ergänzung der von der Kommission genehmigten spezifischen Programme für die verschiedenen Erzeugnisse für den Bereich Vermarktung dieser Erzeugnisse; es betrifft insbesondere die Zentren für Vermarktung einschließlich Lagerung, Kühlung, Verpackung, Verladung, Entladung der Erzeugnisse, mit dem Ziel, die Vermarktungsfunktion der Landwirtschaft zu stärken und an die Markterfordernisse anzupassen; es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Die Genehmigung dieses Programms berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf eine Feststellung, ob die vorgesehenen Vorhaben in den Bereich des Artikels 6 dieser Verordnung fallen.

Das Programm enthält zusammen mit den genehmigten spezifischen Programmen für die verschiedenen Erzeugnisse in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.

Der Ständige Agrarstrukturausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das von der italienischen Regierung am 3. Juni 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Programm betreffend die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird genehmigt.

(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.