83/548/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1983 über den Abschluß der vom Königreich Belgien eingereichten Rechnungen für Nahrungsmittelhilfeausgaben des Rechnungsjahres 1975 in Form von Getreide und Milcherzeugnissen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 322 vom 19/11/1983 S. 0045 - 0046
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. November 1983 über den Abschluß der vom Königreich Belgien eingereichten Rechnungen für Nahrungsmittelhilfeausgaben des Rechnungsjahres 1975 in Form von Getreide und Milcherzeugnissen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (83/548/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 des Rates vom 3. August 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1967 zur Festlegung der Regeln über die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (2), nach Anhörung des Ausschusses des EAGFL, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Königreich Belgien hat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 522/73 der Kommission vom 14. Februar 1973 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 (3) die für den Rechnungsabschluß erforderlichen Unterlagen bei der Kommission eingereicht. Gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 können nur der Warenwert und die Beförderungs- und Verteilungskosten nach den anzuwendenden Vorschriften finanziert werden. Diese Regeln gelten entsprechend für Hilfsaktionen in Form von Milcherzeugnissen. Aufgrund der durchgeführten Prüfungen kann ein Teilbetrag der angegebenen Ausgaben in Höhe von 940 290 belgischen Franken nicht finanziert werden, weil er diesen Vorschriften nicht entspricht. Ferner ist in diesem Stadium ein Betrag in Höhe von 16 308 614 belgischen Franken abzuziehen, bis durch eine zusätzliche Prüfung aufgrund weiterer von dem Mitgliedstaat zu liefernder Beurteilungskriterien die Verantwortung für gewisse Verluste sowie die Wohlbegründetheit der Zahlung bestimmter Transitgebühren festgestellt worden sind. Der Mitgliedstaat ist über diese Kürzungen im einzelnen unterrichtet worden und konnte dazu Stellung nehmen. Der Vorbehalt in Punkt 6 des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 22. November 1977 über den Abschluß der vom Königreich Belgien eingereichten Rechnungen für Nahrungsmittehilfeausgaben des Rechnungsjahres 1974 in Form von Getreide und auf dem Markt gekauften Magermilchpulver (4) kann aufgrund des Rechnungsabschlusses für 1975 aufgehoben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konten der Dienststellen und Einrichtungen, die vom Königreich Belgien zur Zahlung der im Rechnungsjahr 1975 getätigten Ausgaben im Rahmen der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von Getreide und Milcherzeugnissen ermächtigt wurden, sind dem Anhang entsprechend abgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 7. November 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 180 vom 8. 8. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 288 vom 25. 10. 1974, S. 1. (3) ABl. Nr. L 50 vom 23. 2. 1973, S. 33. (4) ABl. Nr. L 313 vom 7. 12. 1977, S. 12. ANHANG Abschluß der Konten der vom Königreich Belgien zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von Getreide und Milcherzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen 1.2 // 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1974 // 16 723 079 bfrs // 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen im Haushaltsjahr 1975 gewährte Vorschüsse // 807 500 000 bfrs // 3. Insgesamt zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 1975 verfügbar // 824 223 079 bfrs // 4. 1975 getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 »Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften annerkannte Ausgaben // 699 814 357 bfrs // 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1975 // 124 408 722 bfrs 6. Der Vorbehalt in Punkt 6 des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 22. November 1977 über den Abschluß der vom Königreich Belgien eingereichten Rechnungen für Nahrungsmittelhilfeausgaben des Rechnungsjahres 1974 in Form von Getreide und auf dem Markt gekauftem Magermilchpulver ist aufgrund des Rechnungsabschlusses für 1975 aufgehoben. 7. Im Zusammenhang mit der Hilfsmaßnahme zugunsten des Tschad und des IKRK in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1887/74 der Kommission vom 18. Juli 1974 erfolgt der Abzug von 16 091 967 belgischen Franken, der einem Verlust von 152,803 Tonnen entspricht, vorbehaltlich einer weiteren Prüfung aufgrund der vom Mitgliedstaat zu liefernden zusätzlichen Beurteilungskriterien, anhand deren die Verantwortung hierfür festgestellt werden soll. 8. Der Abzug von 216 647 belgischen Franken für Transitgebühren im Rahmen der Aktion zugunsten Malis (Verordnung (EWG) Nr. 496/74) wird vorbehaltlich der Übermittlung zusätzlicher Informationen von seiten des Mitgliedstaats über die Ad-hoc-Bestimmung in dem freihändig geschlossenen Beförderungsvertrag vorgenommen.