83/518/EWG: Beschluß des Rates vom 17. Oktober 1983 betreffend den Abschluß des Abkommens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern
Amtsblatt Nr. L 293 vom 25/10/1983 S. 0017
***** BESCHLUSS DES RATES vom 17. Oktober 1983 betreffend den Abschluß des Abkommens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern (83/518/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern (3) wurde am 17. Februar 1982 unterzeichnet. Es wurde am 21. Dezember 1982 geändert (4), um zu berücksichtigen, daß sich der Bedarf der von der UNRWA unterstützten Flüchtlinge geändert hat. Das Abkommen ist für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1983 zu ergänzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. VARFIS (1) ABl. Nr. C 192 vom 19. 7. 1983, S. 6. (2) ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 142. (3) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1981, S. 4. (4) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1982, S. 42.