31983D0437

83/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hitachi - Transmission Electron Microscope, model H700H, with scanning attachment and X-ray energy dispersive detector" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 245 vom 03/09/1983 S. 0009 - 0010


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. August 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Hitachi - Transmission Electron Microscope, model H700H, with scanning attachment and X-ray energy dispersive detector" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/437/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 23. Februar 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Hitachi - Transmission Electron Microscope, model H700H, with scanning attachment and X-ray energy dispersive detector", bestellt am 30. Oktober 1980 und bestimmt zur Verwendung als Instrument für Analysen und zur Sichtbarmachung zum Zwecke der Untersuchung von synthetischen Polymeren mit dem Eletronenmikroskop wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 5. Juli 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Mikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie dem Auflösungsvermögen sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »EM 400 T with STEM-unit", hergestellt von der Firma Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland, kombiniert mit dem »Si (Li) Detektor", hergestellt von der Firma Link Systems Ltd, Halifax Road, High Wycombe, Bucks. HP12 3SE/UK -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Hitachi - Transmission Electron Microscope, model H700H, with scanning attachment and X-ray energy dispersive detector", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 23. Februar 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 1983

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.