31983D0418

83/418/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs

Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0172


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( 1 ) ABL . NR . C 23 VOM 28 . 1 . 1983 , S . 12 .

( 2 ) ABL . NR . C 161 VOM 20 . 6 . 1983 , S . 172 .

( 3 ) ABL . NR . C 211 VOM 8 . 8 . 1983 , S . 7 .

( 4 ) ABL . NR . L 152 VOM 12 . 6 . 1975 , S . 3 .

ENTSCHEIDUNG DES RATES

VOM 25 . JULI 1983

ÜBER DIE KOMMERZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT DER EISENBAHNUNTERNEHMEN BEI DER VERWALTUNG IHRES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHRS

( 83/418/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER RAT HAT IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 15 . DEZEMBER 1981 DIE SCHWERPUNKTE DER EISENBAHNPOLITIK IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK FESTGELEGT UND INSBESONDERS SEIN INTERESSE AN EINER BESSEREN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN EISENBAHNUNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR BEKUNDET .

ES SIND MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU ERGREIFEN , DAMIT DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN IHRE STELLUNG IM BEREICH DES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHRS AUSBAUEN KÖNNEN .

DIE VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS SETZT VORAUS , DASS DIE STAATEN SICH BEMÜHEN , ALLE HINDERNISSE ZU BESEITIGEN , DIE EINER AUSREICHEND AUTONOMEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DER EISENBAHNUNTERNEHMEN ENTGEGENSTEHEN , DAMIT DIESE IHRE GEMEINSAMEN ANSTRENGUNGEN AUF DIE VERBESSERUNG DES ANGEBOTS IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR KONZENTRIEREN UND SO DIE FINANZIELLEN ERGEBNISSE OPTIMIEREN KÖNNEN .

EINE SOLCHE ZUSAMMENARBEIT BEI DER KAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSFÜHRUNG IN DIESEM VERKEHR , WELCHE DIE GEMEINSAMEN INTERESSEN BERÜCKSICHTIGT , SETZT INSBESONDERE EINE FLEXILBE , DYNAMISCHE UND ATTRAKTIVE PREISPOLITIK VORAUS , IN DER DIE BESONDERE STRUKTUR DER MÄRKTE DES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHRS ZUM AUSDRUCK KOMMT _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN , UM DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG AUF DIE FOLGENDEN EISENBAHNUNTERNEHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN :

_ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER BELGE ( SNCB ) / NATIONALE MAATSCHAPPIJ DER BELGISCHE SPOORWEGEN ( NMBS ) ,

_ DANSKE STATSBANER ( DSB ) ,

_ DEUTSCHE BUNDESBAHN ( DB ) ,

_ ! *** ,

_ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER FRANCAIS ( SNCF ) ,

_ C)RAS IOMPAIR EIREANN ( CIE ) ,

_ AZIENDA AUTONOMA DELLE FERROVIE DELLO STATO ( FS ) ,

_ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS ( CFL ) ,

_ NAAMLOZE VENNOOTSCHAP NEDERLANDSE SPOORWEGEN ( NS ) ,

_ BRITISH RAILWAYS BOARD ( BRB ) ,

_ NORTHERN IRELAND RAILWAYS COMPANY LTD ( NIR ) .

( 2 ) FÜR DIE SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS ( CFL ) NEHMEN BELGIEN , FRANKREICH UND LUXEMBURG DIE ÄNDERUNGEN DER EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN INSOWEIT VOR , ALS DIES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG NOTWENDIG IST .

ARTIKEL 2

DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN VERFÜGEN GEMÄSS DIESER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOMMERZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT BEI DER GESCHÄFTSFÜHRUNG IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR .

DIESE SELBSTÄNDIGKEIT DIENT INSBESONDERE DER VERSTÄRKUNG IHRER ZUSAMMENARBEIT IM HINBLICK AUF DIE VERFOLGUNG GEMEINSAMER ZIELE UND BERÜHRT NICHT DIE VERPFLICHTUNGEN ALS ÖFFENTLICHER DIENST .

ARTIKEL 3

DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN HABEN DIE FREIHEIT ,

_ TARIFE NACH GEMEINSAMEN PREISTAFELN MIT DURCHGERECHNTEN BEFÖRDERUNGSSÄTZEN FESTZUSETZEN ; DIE PREISE NACH DIESEN TARIFEN MÜSSEN NICHT DEN PREISEN ENTSPRECHEN , DIE SICH AUS DER SUMME DER PREISE AUFGRUND DER EINZELSTAATLICHEN TARIFE ERGEBEN ;

_ ALLEIN ODER IN ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN VERKEHRSUNTERNEHMEN ODER REISEVERANSTALTERN UMFASSENDE LEISTUNGEN IN FORM VON GLOBALEN PAUSCHALARRANGEMENTS ZU ERBRINGEN ;

_ EINNAHMEPOOLS IM RAHMEN VON INTERESSENGEMEINSCHAFTEN ZU BILDEN ;

_ SICH UNTEREINANDER ZU BEVOLLMÄCHTIGEN , DER KUNDSCHAFT GEMEINSAME ANGEBOTE ZU UNTERBREITEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) IM RAHMEN DER GELTENDEN GEMEINSCHAFTREGELUNG , INSBESONDERE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 75/327/EWG ( 4 ) , BESTIMMEN DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN ENTSPRECHEND IHREN EIGENWIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SELBSTKOSTEN SOWIE DER MARKTLAGE DIE PREISE UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN .

( 2 ) UM ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN DER ENTSCHEIDUNG 75/327/EWG GENANNTEN ZIELE BEIZUTRAGEN , WENDEN DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN DIE GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN PREISE AN , DIE ZUMINDEST DAS ZIEL HABEN ,

_ DIE SPEZIFISCHEN SELBSTKOSTEN DES UNTER DIESE ENTSCHEIDUNG FALLENDEN VERKEHRS ZU DECKEN UND

_ EINEN BEITRAG ZUR DECKUNG DER GEMEINKOSTEN ZU LEISTEN .

( 3 ) DIE IM RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN SOLLEN AUF EINE OPTIMIERUNG DER EINNAHMEN UND AUF EINE VERBESSERUNG DER FINANZIELLEN ERGEBNISSE DER EISENBAHNUNTERNEHMEN HINWIRKEN .

ARTIKEL 5

DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN UNTERBREITEN DER KOMMISSION UND DEM RAT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 EINEN GEMEINSAMEN BERICHT DARÜBER , OB ES ZWECKMÄSSIG IST , FÜR DEN GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR EINE GEMEINSAME ORGANISATION ZUR DURCHFÜHRUNG EIGENWIRTSCHAFTLICHER MASSNAHMEN ZU SCHAFFEN .

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN VOR DEM 1 . JULI 1984 NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN .

( 2 ) DIE KOMMISSION LEITET , AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER WENN SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG HÄLT , EIN ANHÖRUNGSVERFAHREN MIT DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ZU DEN ENTWÜRFEN FÜR DIE VORSCHRIFTEN NACH ABSATZ 1 EIN .

ARTIKEL 7

NACH ABLAUF VON FÜNF JAHREN , GERECHNET VOM INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG AN , BERICHTET DIE KOMMISSION DEM RAT ÜBER DAS ERGEBNIS DER ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG .

DER RAT ÜBERPRÜFT DIE LAGE ANHAND DIESES BERICHTES UND TRIFFT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE ANGEMESSENE ENTSCHEIDUNG .

ARTIKEL 8

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN UND AN DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN EISENBAHNUNTERNEHMEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 25 . JULI 1983 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . SIMITIS