83/418/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs
Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0172
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 23 VOM 28 . 1 . 1983 , S . 12 . ( 2 ) ABL . NR . C 161 VOM 20 . 6 . 1983 , S . 172 . ( 3 ) ABL . NR . C 211 VOM 8 . 8 . 1983 , S . 7 . ( 4 ) ABL . NR . L 152 VOM 12 . 6 . 1975 , S . 3 . ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 25 . JULI 1983 ÜBER DIE KOMMERZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT DER EISENBAHNUNTERNEHMEN BEI DER VERWALTUNG IHRES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHRS ( 83/418/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER RAT HAT IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 15 . DEZEMBER 1981 DIE SCHWERPUNKTE DER EISENBAHNPOLITIK IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK FESTGELEGT UND INSBESONDERS SEIN INTERESSE AN EINER BESSEREN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN EISENBAHNUNTERNEHMEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR BEKUNDET . ES SIND MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU ERGREIFEN , DAMIT DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN IHRE STELLUNG IM BEREICH DES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHRS AUSBAUEN KÖNNEN . DIE VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS SETZT VORAUS , DASS DIE STAATEN SICH BEMÜHEN , ALLE HINDERNISSE ZU BESEITIGEN , DIE EINER AUSREICHEND AUTONOMEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DER EISENBAHNUNTERNEHMEN ENTGEGENSTEHEN , DAMIT DIESE IHRE GEMEINSAMEN ANSTRENGUNGEN AUF DIE VERBESSERUNG DES ANGEBOTS IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR KONZENTRIEREN UND SO DIE FINANZIELLEN ERGEBNISSE OPTIMIEREN KÖNNEN . EINE SOLCHE ZUSAMMENARBEIT BEI DER KAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSFÜHRUNG IN DIESEM VERKEHR , WELCHE DIE GEMEINSAMEN INTERESSEN BERÜCKSICHTIGT , SETZT INSBESONDERE EINE FLEXILBE , DYNAMISCHE UND ATTRAKTIVE PREISPOLITIK VORAUS , IN DER DIE BESONDERE STRUKTUR DER MÄRKTE DES GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHRS ZUM AUSDRUCK KOMMT _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN , UM DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG AUF DIE FOLGENDEN EISENBAHNUNTERNEHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN : _ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER BELGE ( SNCB ) / NATIONALE MAATSCHAPPIJ DER BELGISCHE SPOORWEGEN ( NMBS ) , _ DANSKE STATSBANER ( DSB ) , _ DEUTSCHE BUNDESBAHN ( DB ) , _ ! *** , _ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER FRANCAIS ( SNCF ) , _ C)RAS IOMPAIR EIREANN ( CIE ) , _ AZIENDA AUTONOMA DELLE FERROVIE DELLO STATO ( FS ) , _ SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS ( CFL ) , _ NAAMLOZE VENNOOTSCHAP NEDERLANDSE SPOORWEGEN ( NS ) , _ BRITISH RAILWAYS BOARD ( BRB ) , _ NORTHERN IRELAND RAILWAYS COMPANY LTD ( NIR ) . ( 2 ) FÜR DIE SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS ( CFL ) NEHMEN BELGIEN , FRANKREICH UND LUXEMBURG DIE ÄNDERUNGEN DER EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN INSOWEIT VOR , ALS DIES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG NOTWENDIG IST . ARTIKEL 2 DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN VERFÜGEN GEMÄSS DIESER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOMMERZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT BEI DER GESCHÄFTSFÜHRUNG IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR . DIESE SELBSTÄNDIGKEIT DIENT INSBESONDERE DER VERSTÄRKUNG IHRER ZUSAMMENARBEIT IM HINBLICK AUF DIE VERFOLGUNG GEMEINSAMER ZIELE UND BERÜHRT NICHT DIE VERPFLICHTUNGEN ALS ÖFFENTLICHER DIENST . ARTIKEL 3 DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN HABEN DIE FREIHEIT , _ TARIFE NACH GEMEINSAMEN PREISTAFELN MIT DURCHGERECHNTEN BEFÖRDERUNGSSÄTZEN FESTZUSETZEN ; DIE PREISE NACH DIESEN TARIFEN MÜSSEN NICHT DEN PREISEN ENTSPRECHEN , DIE SICH AUS DER SUMME DER PREISE AUFGRUND DER EINZELSTAATLICHEN TARIFE ERGEBEN ; _ ALLEIN ODER IN ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN VERKEHRSUNTERNEHMEN ODER REISEVERANSTALTERN UMFASSENDE LEISTUNGEN IN FORM VON GLOBALEN PAUSCHALARRANGEMENTS ZU ERBRINGEN ; _ EINNAHMEPOOLS IM RAHMEN VON INTERESSENGEMEINSCHAFTEN ZU BILDEN ; _ SICH UNTEREINANDER ZU BEVOLLMÄCHTIGEN , DER KUNDSCHAFT GEMEINSAME ANGEBOTE ZU UNTERBREITEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) IM RAHMEN DER GELTENDEN GEMEINSCHAFTREGELUNG , INSBESONDERE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 75/327/EWG ( 4 ) , BESTIMMEN DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN ENTSPRECHEND IHREN EIGENWIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SELBSTKOSTEN SOWIE DER MARKTLAGE DIE PREISE UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN . ( 2 ) UM ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN DER ENTSCHEIDUNG 75/327/EWG GENANNTEN ZIELE BEIZUTRAGEN , WENDEN DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN DIE GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONEN - UND GEPÄCKVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN PREISE AN , DIE ZUMINDEST DAS ZIEL HABEN , _ DIE SPEZIFISCHEN SELBSTKOSTEN DES UNTER DIESE ENTSCHEIDUNG FALLENDEN VERKEHRS ZU DECKEN UND _ EINEN BEITRAG ZUR DECKUNG DER GEMEINKOSTEN ZU LEISTEN . ( 3 ) DIE IM RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN SOLLEN AUF EINE OPTIMIERUNG DER EINNAHMEN UND AUF EINE VERBESSERUNG DER FINANZIELLEN ERGEBNISSE DER EISENBAHNUNTERNEHMEN HINWIRKEN . ARTIKEL 5 DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN UNTERBREITEN DER KOMMISSION UND DEM RAT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 EINEN GEMEINSAMEN BERICHT DARÜBER , OB ES ZWECKMÄSSIG IST , FÜR DEN GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR EINE GEMEINSAME ORGANISATION ZUR DURCHFÜHRUNG EIGENWIRTSCHAFTLICHER MASSNAHMEN ZU SCHAFFEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN VOR DEM 1 . JULI 1984 NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION LEITET , AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER WENN SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG HÄLT , EIN ANHÖRUNGSVERFAHREN MIT DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ZU DEN ENTWÜRFEN FÜR DIE VORSCHRIFTEN NACH ABSATZ 1 EIN . ARTIKEL 7 NACH ABLAUF VON FÜNF JAHREN , GERECHNET VOM INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG AN , BERICHTET DIE KOMMISSION DEM RAT ÜBER DAS ERGEBNIS DER ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG . DER RAT ÜBERPRÜFT DIE LAGE ANHAND DIESES BERICHTES UND TRIFFT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE ANGEMESSENE ENTSCHEIDUNG . ARTIKEL 8 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN UND AN DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN EISENBAHNUNTERNEHMEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 25 . JULI 1983 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . SIMITIS